Die Regelungen über u.a. die messtechnischen Anforderungen an Füllmengen von Fertigpackungen, die Kennzeichnung von Fertigpackungen, die Verfahren für die Prüfung der Mengenangaben, die Verantwortlichkeiten des Herstellers oder Importeurs und die Kompetenzen der Vollzugsorgan sind nach geltendem Recht in der Deklarationsverordnung und der Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen geregelt, auf der Grundlage von Art. 11 des BG über das Messwesen.
Das BG über das Messwesen wird voraussichtlich per 1.1.2013 durch ein neues Messgesetz (MessG) abgelöst (dazu vgl. die Informationen des METAS, den Gesetzesentwurf und die Botschaft). Art. 14 soll folgenden Wortlaut haben:
4. Abschnitt: Mengenangabe
Art. 141 Wer Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren und Dienstleistungen zum Kauf anbietet, hat deren Menge in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben.
2 Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Mengenangabepflicht vorsehen, namentlich wenn sonst die Abwicklung des Geschäftes in unzumutbarer Weise erschwert würde.
3 Er regelt Inhalt und Form der Mengenangabe.
4 Er kann Vorschriften über die Füllmenge und die Verpackung erlassen.
Gestützt auf diese Grundlage sollen wohl ebenfalls per 1.1.2013 eine Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung) erlassen werden. Die Fertigverpackungen sollen in einem Anhang zur Mengenangabenverordnung geregelt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. Dezember 2011. Aus der Medienmitteilung:
Der grösste Teil der Waren in den Geschäften sind heute vorverpackt (Fertigpackungen). Die Deklarationsverordnung und die dazugehörende Verordnung über technische Vorschriften regeln, wie bei Fertigpackungen die Menge des Inhalts gemessen und angegeben werden müssen. Sie regeln ebenfalls wie Waren im Offenverkauf abzumessen sind. Die Verordnungen von 1998 müssen vollständig revidiert werden, um neue technische Möglichkeiten zu berücksichtigen (z. B. Waagen mit Tarafunktion). Weiter sind auch Anpassungen an Entwicklungen im internationalen Recht erforderlich. Zudem soll der Name der Verordnungen geändert werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Mit dem neuen Recht soll aus der Fertigverpackungsrichtlinie, der Richtlinie über Flaschen als Massbehältnisse und der Richtlinie über Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen namentlich folgende Punkte übernommen werden:
- Definition des Begriffs der Fertigpackungen,
- Regelung der Voraussetzungen für das Anbringen des europäischen Konformitätszeichens „e“ auf Fertigpackungen,
- Regelung der Schriftgrösse der Mengenangaben auf Fertigpackungen,
- Verbindliche Wertereihen für Nennfüllmengen von Wein und Spirituosen (es wird eine davon abweichende Regelungsvariante in Betracht gezogen),
- Regelung der Angaben der Menge auf Aerosolpackungen,
- Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen und deren Kontrollen bei Herstellern.