Vernehmlassung zur Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben

Die Regelun­gen über u.a. die messtech­nis­chen Anforderun­gen an Füll­men­gen von Fer­tig­pack­un­gen, die Kennze­ich­nung von Fer­tig­pack­un­gen, die Ver­fahren für die Prü­fung der Men­ge­nangaben, die Ver­ant­wortlichkeit­en des Her­stellers oder Impor­teurs und die Kom­pe­ten­zen der Vol­lzug­sor­gan sind nach gel­ten­dem Recht in der Dekla­ra­tionsverord­nung und der Verord­nung über die tech­nis­chen Vorschriften betr­e­f­fend die Men­ge­nangaben auf indus­triellen Fer­tig­pack­un­gen geregelt, auf der Grund­lage von Art. 11 des BG über das Mess­we­sen.

Das BG über das Mess­we­sen wird voraus­sichtlich per 1.1.2013 durch ein neues Mess­ge­setz (MessG) abgelöst (dazu vgl. die Infor­ma­tio­nen des METAS, den Geset­ze­sen­twurf und die Botschaft). Art. 14 soll fol­gen­den Wort­laut haben:

4. Abschnitt: Men­ge­nangabe
Art. 14

1 Wer Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten mess­bare Waren und Dien­stleis­tun­gen zum Kauf anbi­etet, hat deren Menge in geset­zlichen Mas­sein­heit­en anzugeben.
2 Der Bun­desrat kann in beson­deren Fällen Aus­nah­men von der Men­ge­nangabepflicht vorse­hen, namentlich wenn son­st die Abwick­lung des Geschäftes in unzu­mut­bar­er Weise erschw­ert würde.
3 Er regelt Inhalt und Form der Mengenangabe.
4 Er kann Vorschriften über die Füll­menge und die Ver­pack­ung erlassen.

Gestützt auf diese Grund­lage sollen wohl eben­falls per 1.1.2013 eine Verord­nung über die Men­ge­nangabe im Offen­verkauf und auf Fer­tig­pack­un­gen (Men­ge­nangabeverord­nung) erlassen wer­den. Die Fer­tigver­pack­un­gen sollen in einem Anhang zur Men­ge­nangaben­verord­nung geregelt wer­den. Die Vernehm­las­sung dauert bis zum 15. Dezem­ber 2011. Aus der Medienmitteilung:

Der grösste Teil der Waren in den Geschäften sind heute vorver­packt (Fer­tig­pack­un­gen). Die Dekla­ra­tionsverord­nung und die dazuge­hörende Verord­nung über tech­nis­che Vorschriften regeln, wie bei Fer­tig­pack­un­gen die Menge des Inhalts gemessen und angegeben wer­den müssen. Sie regeln eben­falls wie Waren im Offen­verkauf abzumessen sind. Die Verord­nun­gen von 1998 müssen voll­ständig rev­i­diert wer­den, um neue tech­nis­che Möglichkeit­en zu berück­sichti­gen (z. B. Waa­gen mit Tara­funk­tion). Weit­er sind auch Anpas­sun­gen an Entwick­lun­gen im inter­na­tionalen Recht erforder­lich. Zudem soll der Name der Verord­nun­gen geän­dert wer­den, um Ver­wech­slun­gen zu vermeiden.

Mit dem neuen Recht soll aus der Fer­tigver­pack­ungsrichtlin­ie, der Richtlin­ie über Flaschen als Mass­be­hält­nisse und der Richtlin­ie über Nen­n­füll­men­gen für Erzeug­nisse in Fer­tig­pack­un­gen namentlich fol­gende Punk­te über­nom­men werden:

  • Def­i­n­i­tion des Begriffs der Fertigpackungen,
  • Regelung der Voraus­set­zun­gen für das Anbrin­gen des europäis­chen Kon­for­mität­sze­ichens „e“ auf Fertigpackungen,
  • Regelung der Schrift­grösse der Men­ge­nangaben auf Fertigpackungen,
  • Verbindliche Wert­erei­hen für Nen­n­füll­men­gen von Wein und Spir­i­tu­osen (es wird eine davon abwe­ichende Regelungsvari­ante in Betra­cht gezogen),
  • Regelung der Angaben der Menge auf Aerosolpackungen,
  • Anforderun­gen an Mass­be­hält­nis-Flaschen und deren Kon­trollen bei Herstellern.