Die Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund (Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, VES) tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge müssen innerhalb von drei Jahren angepasst werden.
Die VES regelt die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, soweit der Bund gesetzlich ermächtigt ist, solchen “Firmen” Schutzaufgaben zu übertragen (VES 1).
Solche Aufträge müssen nach den Vorschriften des Beschaffungsrechts ausgeschrieben werden. Sicherheitsunternehmen kommen als Auftragnehmer nur in Frage, wenn sie, u.a., einen Verhaltenskodex implementieren, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben (VES 5) und die interne Ausbildung auch Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht umfasst und interessanterweise auch “Korruptionsbekämpfung” (VES 6) — offenbar hält man das private Sicherheitsgewerbe für besonders kriminalitätsanfällig.
Im Einzelfall wird vertraglich definiert, ob das Sicherheitsunternehmen zur die Erfüllung seiner Schutzaufgabe auch zur Anwendung von polizeilichem Zwang ermächtigt wird und welche Hilfsmittel und Waffen das Sicherheitspersonal einsetzen darf. Sollte also bei einem Einsatz zu unverhältnismässigen Mitteln gegriffen werden, muss Einsicht in diesen Vertrag genommen werden. Ein Mustervertrag, der durch das EJPD erarbeitet werden soll, wird online zugänglich sein (VES 15).