Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen in Kraft per 1. Dezember 2007

Die Verord­nung über den Ein­satz pri­vater Sicher­heits­fir­men durch den Bund (Verord­nung über den Ein­satz pri­vater Sicher­heits­fir­men, VES) tritt am 1. Dezem­ber 2007 in Kraft. Zu diesem Zeit­punkt beste­hende Verträge müssen inner­halb von drei Jahren angepasst werden.

Die VES regelt die Min­destvo­raus­set­zun­gen für den Ein­satz pri­vater Sicher­heits­fir­men, soweit der Bund geset­zlich ermächtigt ist, solchen “Fir­men” Schutza­uf­gaben zu über­tra­gen (VES 1).

Solche Aufträge müssen nach den Vorschriften des Beschaf­fungsrechts aus­geschrieben wer­den. Sicher­heit­sun­ternehmen kom­men als Auf­trag­nehmer nur in Frage, wenn sie, u.a., einen Ver­hal­tenskodex imple­men­tieren, eine Haftpflichtver­sicherung abgeschlossen haben (VES 5) und die interne Aus­bil­dung auch Grun­drechte, Per­sön­lichkeitss­chutz und Ver­fahren­srecht umfasst und inter­es­san­ter­weise auch “Kor­rup­tions­bekämp­fung” (VES 6) — offen­bar hält man das pri­vate Sicher­heits­gewerbe für beson­ders kriminalitätsanfällig.

Im Einzelfall wird ver­traglich definiert, ob das Sicher­heit­sun­ternehmen zur die Erfül­lung sein­er Schutza­uf­gabe auch zur Anwen­dung von polizeilichem Zwang ermächtigt wird und welche Hil­f­s­mit­tel und Waf­fen das Sicher­heitsper­son­al ein­set­zen darf. Sollte also bei einem Ein­satz zu unver­hält­nis­mäs­si­gen Mit­teln gegrif­f­en wer­den, muss Ein­sicht in diesen Ver­trag genom­men wer­den. Ein Muster­ver­trag, der durch das EJPD erar­beit­et wer­den soll, wird online zugänglich sein (VES 15).

  • Medi­en­mit­teilung des EJPD vom 31.10.2007
  • amtliche Pub­lika­tion der VES