Einsatz von Spionage-Software in der Schweiz

In Deutsch­land wird die Ver­wen­dung von sog. „Bun­de­stro­jan­ern“ derzeit stark kri­tisiert. Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat deren sys­tem­a­tis­che Anwen­dung für ver­fas­sungswidrig erk­lärt. Gestern wurde bekan­nt, dass auch die schweiz­erischen Behör­den bere­its solche Spi­onage-Soft­ware einge­set­zt haben. Das Jus­tiz- und Polizei­de­parte­ment (EJPD) hat entsprechende Medi­en­berichte bestätigt.

In einzel­nen Fällen hät­ten die Strafver­fol­gungs­be­hör­den des Bun­des und des Kan­tons Zürich der­ar­tige Soft­ware zur Klärung schw­er­er Ver­brechen genutzt. Der Ein­satz sei auf Anord­nung der Bun­de­san­waltschaft bzw. der zuständi­gen Staat­san­waltschaft und mit Genehmi­gung des Zwangs­mass­nah­men­gerichts erfol­gt. Welche Soft­ware genau einge­set­zt wurde, gibt das EJPD aus Rück­sicht auf die Inter­essen der Strafver­fol­gung nicht bekan­nt. Es han­dle sich um Pro­gramme, die dazu dien­ten, ver­schlüs­selte Inhalte zu entschlüsseln.

Es ist umstrit­ten, ob es in der Schweiz für den Ein­satz von Spi­onage-Soft­ware eine aus­re­ichende Rechts­grund­lage gibt. Die Strafver­fol­gungs­be­hör­den, welche die Mass­nahme ange­ord­net haben, stützen sich auf Art. 280 lit. a StPO, wonach die Staat­san­waltschaft tech­nis­che Überwachungs­geräte ein­set­zen kann, um Gespräche abzuhören oder aufzuzeichnen.

Auf­grund der unklaren Recht­slage hat der Bun­desrat im Rah­men der laufend­en Revi­sion des Bun­des­ge­set­zes über die Überwachung des Post- und Fer­n­melde­v­erkehrs (BÜPF) vorgeschla­gen, eine aus­drück­liche Rechts­grund­lage zu schaf­fen. Diese Empfehlung stiess in der Vernehm­las­sung auf Kri­tik. Über das weit­ere Vorge­hen will der Bun­desrat noch im laufend­en Jahr entscheiden.

Siehe auch die Berichter­stat­tung der NZZ (hier und hier) sowie den Kom­men­tar von Mar­tin Steiger.