Die neuen Verordnungen stehen im Kontext einer Revision des Messwesens (dazu ebenfalls die Website des METAS). Auf den 1. Januar 2013 soll ein neues Bundesgesetz über das Messwesen (Messgesetz, MessG) das geltende Messgesetz ersetzen. Das neue Gesetz regelt die Mengenangabe in Artikel 14 wie folgt:
Art. 14
1
Wer Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren und Dienstleistungen
zum Kauf anbietet, hat deren Menge in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben.
2
Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Mengenangabepflicht vorsehen, namentlich wenn sonst die Abwicklung des Geschäftes in unzumutbarer Weise erschwert würde.
3
Er regelt Inhalt und Form der Mengenangabe.
4
Er kann Vorschriften über die Füllmenge und die Verpackung erlassen.
Durch das neue Messgesetz wird auch das UWG geändert. Dazu die Botschaft:
Bei Artikel 11 Absätze 3 und 4 des geltenden Messgesetzes handelt es sich um
Bestimmungen mit primär lauterkeitsrechtlicher Ausrichtung. Aus diesem Grund
werden sie nicht in das neue Messgesetz aufgenommen, sondern in das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschoben. Artikel 11 Absatz 3 des geltenden Messgesetzes wird in einem neuen
Artikel 16a in materiell unveränderter Weise übernommen. Nicht mehr explizit
geregelt wird der bisherige Artikel 11 Absatz 4, der untersagt, Verpackungen zu
verwenden, die über die Menge des Inhalts täuschen. Mogelpackungen sind bereits
im zivilrechtlichen Teil des UWG genügend erfasst. So enthält Artikel 3 Buchstabe b UWG das generelle Irreführungsverbot. Nach Artikel 3 Buchstabe i UWG
handelt unter anderem unlauter, wer die Beschaffenheit, die Menge usw. verschleiert
und dadurch den Kunden oder die Kundin täuscht. Strafrechtlich sind Widerhandlungen gegen die zivilrechtlichen Tatbestände als Antragsdelikt ausgestaltet. Da
zudem mit der laufenden Revision des UWG die Interventionsmöglichkeiten des
Bundes ausgebaut werden sollen, genügt es, die Mogelpackungen über den zivilrechtlichen Teil des UWG zu erfassen.