Am 1. Januar 2016 ist die Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 281.311) in Kraft getreten. Die Verordnung enthält formelle Vorgaben für Betreibungsbegehren.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung können in einem Betreibungsbegehren höchstens 10 Forderungen gleichzeitig geltend gemacht werden. Diese müssen nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Art. 3 der Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Angaben zum Forderungsgrund. Wenn ein eingehendes Begehren nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht, gibt das Betreibungsamt dem Gläubiger gemäss Art. 5 der Verordnung unter Hinweis auf den Mangel Gelegenheit zur Nachbesserung. Entspricht das erneute Begehren weiterhin nicht den Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung, so wird es abgewiesen.
Für Details siehe AS 2015 5067.