BR: Gesetzliche Grundlage für inhaltliche und formale Vorgaben an die Betreibungsbegehren

Der Bun­desrat hat am 14. Okto­ber 2015 eine Änderung der Verord­nung über die im Betrei­bungs- und Konkursver­fahren zu ver­wen­den­den For­mu­la­re und Reg­is­ter sowie die Rech­nungs­führung (VFRR) auf den 1. Jan­u­ar 2016 in Kraft geset­zt. Die Änderung ermächtigt das EJPD, inhaltliche und for­male Vor­gaben an die Betrei­bungs­begehren zu erlassen.

Hin­ter­grund der Revi­sion ist, dass das Bun­des­gericht neulich eine Weisung der Dien­st­stelle Ober­auf­sicht über Schuld­be­trei­bung und Konkurs, welche Inhalt und Form von Betreibungsbegehren
fak­tisch beschränk­te, für ungültig erk­lärt und dies u.a. mit der man­gel­nden geset­zlichen Grund­lage begrün­det hat­te (siehe Urteil des BGer 5A_551/2014 vom 26. Feb­ru­ar 2015). Mit der Änderung der VFRR schafft der Bun­desrat nun die
geset­zliche Grund­lage, um den neuesten eSchKG-Stan­dard umzuset­zen und
weiterzuführen. 

Die entsprechende Medi­en­mit­teilung und der Text der Änderung sind im Inter­net abrufbar.