FIDLEG / FINIG: Gesetzesvorlagen verabschiedet

Am 15. Juni 2018 haben Nation­al- und Stän­der­at die Geset­zesvor­la­gen für das Finanz­di­en­stleis­tungs­ge­setz (FIDLEG) und das Finanzin­sti­tutsge­setz (FINIG) verabschiedet.

Die im Bun­des­blatt veröf­fentlicht­en Geset­zes­texte find­en sich hier:

Im Ver­gle­ich zur Botschaft des Bun­desrats vom 4. Novem­ber 2015 sind ins­beson­dere fol­gende Änderun­gen zu vermerken:

  • Die Ver­sicherungstätigkeit wird nun nicht im FIDLEG geregelt. Die entsprechen­den Vorschriften sollen in ein­er geson­derten Revi­sion ins Ver­sicherungsauf­sichts­ge­setz aufgenom­men werden.
  • Die zivil­prozes­sualen Erle­ichterun­gen für Kundin­nen und Kun­den wur­den gestrichen.
  • Die unab­hängi­gen Ver­mö­gensver­wal­ter und die Trustees wer­den durch die FINMA bewil­ligt, welche diesen gegenüber auch volle Enforce­ment-Kom­pe­tenz hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a FINIG). Die laufende Auf­sicht über die unab­hängi­gen Ver­mö­gensver­wal­ter und die Trustees wird durch von der FINMA bewil­ligte Auf­sicht­sor­gan­i­sa­tio­nen aus­geübt (vgl. Art. 61 Abs. 2 FINIG).
  • Die vom Bun­desrat im Anhang zum FINIG vorgeschla­ge­nen insol­ven­zrechtlichen Mass­nah­men sollen in eine sep­a­rate Vernehm­las­sung aufgenom­men werden.
  • Im Bankenge­setz wird eine neue Bewil­li­gungskat­e­gorie für Unternehmen, ins­beson­dere im Fin­tech-Bere­ich, geschaf­fen, die Pub­likum­sein­la­gen von bis zu CHF 100 Mio. ent­ge­gen­nehmen (vgl. neuer Art. 1b BankG [“Inno­va­tions­förderung]”).

Die Ref­er­en­dums­frist für bei­de Geset­ze läuft bis 4. Okto­ber 2018.

Die bei­den Geset­ze und die Vol­lzugsverord­nun­gen treten voraus­sichtlich per 1. Jan­u­ar 2020 in Kraft.