Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu den drei Verordnungen eröffnet, welche die Ausführungsbestimmungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) enthalten:
- Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) konkretisiert die Beratungs- und Informationspflichten für die Finanzdienstleister und enthält Bestimmungen zu deren Organisation, zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen. Weiter finden sich Ausführungsvorschriften zum Prospekt beim Angebot von Effekten. Schliesslich enthält die FIDLEV Bestimmungen zum Basisinformationsblatt, welches es den Kunden erleichtern soll, unterschiedliche Finanzinstrumente zu vergleichen.
- Die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie ihre Aufsicht.
- Die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) regelt sodann die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen (AO). Diese werden gemäss dem FINIG für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees sowie von Handelsprüfern gemäss Edelmetallkontrollgesetz zuständig sein.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 6. Februar 2019. Die beiden Gesetze sollen zusammen mit ihren Verordnungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Für weitere Informationen und Materialien siehe Medienmitteilung EFD: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-72655.html