Am 1. Januar 2020 traten FIDLEG/FINIG zusammen mit den vom Bundesrat verabschiedeten Vollzugsverordnungen (FIDLEV, FINIV und AOV) in Kraft. Darin wurde auch die FINMA verpflichtet, gewisse Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die FINMA veröffentlichte nun den Entwurf einer FINIV-FINMA und regelt darin insbesondere die folgenden Punkte:
- Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Verwalter von Kollektivvermögen bzw. für die Anrechnung der Berufshaftpflichtversicherung an die erforderlichen Sicherheiten von Vermögensverwaltern und Trustees: Die neue Regelung lehnt sich an die bisherige, für Verwalter von Kollektivvermögen geltende Regelung in der KKV-FINMA an. Neu wird eine Nachhaftung für Policen mit Anspruchserhebungs- oder Schadeneintrittsprinzip von mindestens 5 Jahren vorausgesetzt. Die Versicherungsdeckung muss für sämtliche fahrlässig oder grobfahrlässig verursachte Vermögensschäden gewährleistet sein.
- Berechnung der De-minimis-Schwelle für Verwalter von Kollektivvermögen (bei deren Unterschreitung ausnahmsweise eine Bewilligung als Vermögensverwalter möglich ist): Die entsprechenden Bestimmungen in der KKV-FINMA werden in die FINIV-FINMA überführt, ergänzt um spezifische Grundsätze für Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen.
- Risikomanagement, Compliance und internes Kontrollsystem (IKS) für Verwalter von Kollektivvermögen: Zusätzlich zu den aus der KKV-FINMA überführten Bestimmungen müssen auf Stufe der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen neu (i) die Liquidität sowie die weiteren wesentlichen Risiken in regelmässigen Abständen unter verschiedenen Marktszenarien beurteilt und dokumentiert sowie (ii) interne Liquiditäts-Schwellenwerte definiert werden.
In Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von FIDLEG/FINIG stellt die FINMA auch mehrere Anpassungen bestehender FINMA-Verordnungen und Rundschreiben in Aussicht, wobei insbesondere auf die folgenden Anpassungen hinzuweisen ist:
- Der Anwendungsbereich des FINMA-Rundschreibens 2013/8 “Marktverhaltensregeln” soll auf die neu einer Bewilligungspflicht gemäss FINIG unterliegenden Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Vorsorgevermögen ausgedehnt werden.
- Der Anwendungsbereich des FINMA-Rundschreibens 2018/3 “Outsourcing – Banken und Versicherungen” soll auf Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und SICAV ausgedehnt und das Rundschreiben entsprechend umbenannt werden. Vermögensverwalter und Trustees werden von diesem Rundschreiben nicht erfasst.
- Die Rundschreiben 2008/5 “Effektenhändler”, 2010/2 “Repo/SLB” und 2013/9 “Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen” wurden mit Inkrafttreten von FIDLEG/FINIG obsolet und sollen aufgehoben werden.
Die FINMA führt hinsichtlich der obigen Ausführungsbestimmungen bis am 9. April 2020 eine öffentliche Anhörung durch. Die Verabschiedung der entsprechenden Bestimmungen ist im vierten Quartal 2020 geplant.