FIDLEG/FINIG: FINMA veröffentlicht Entwurf der FINIV-FINMA

Am 1. Jan­u­ar 2020 trat­en FIDLEG/FINIG zusam­men mit den vom Bun­desrat ver­ab­schiede­ten Vol­lzugsverord­nun­gen (FIDLEV, FINIV und AOV) in Kraft. Darin wurde auch die FINMA verpflichtet, gewisse Aus­führungs­bes­tim­mungen zu erlassen. Die FINMA veröf­fentlichte nun den Entwurf ein­er FINIV-FINMA und regelt darin ins­beson­dere die fol­gen­den Punkte:

  • Anforderun­gen an die Beruf­shaftpflichtver­sicherung für Ver­wal­ter von Kollek­tivver­mö­gen bzw. für die Anrech­nung der Beruf­shaftpflichtver­sicherung an die erforder­lichen Sicher­heit­en von Ver­mö­gensver­wal­tern und Trustees: Die neue Regelung lehnt sich an die bish­erige, für Ver­wal­ter von Kollek­tivver­mö­gen gel­tende Regelung in der KKV-FINMA an. Neu wird eine Nach­haf­tung für Poli­cen mit Anspruch­ser­he­bungs- oder Schadenein­trittsprinzip von min­destens 5 Jahren voraus­ge­set­zt. Die Ver­sicherungs­deck­ung muss für sämtliche fahrläs­sig oder grob­fahrläs­sig verur­sachte Ver­mö­genss­chä­den gewährleis­tet sein.
  • Berech­nung der De-min­imis-Schwelle für Ver­wal­ter von Kollek­tivver­mö­gen (bei deren Unter­schre­itung aus­nahm­sweise eine Bewil­li­gung als Ver­mö­gensver­wal­ter möglich ist): Die entsprechen­den Bes­tim­mungen in der KKV-FINMA wer­den in die FINIV-FINMA über­führt, ergänzt um spez­i­fis­che Grund­sätze für Ver­wal­ter von Ver­mö­genswerten von Vorsorgeeinrichtungen.
  • Risiko­man­age­ment, Com­pli­ance und internes Kon­troll­sys­tem (IKS) für Ver­wal­ter von Kollek­tivver­mö­gen: Zusät­zlich zu den aus der KKV-FINMA über­führten Bes­tim­mungen müssen auf Stufe der einzel­nen kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen neu (i) die Liq­uid­ität sowie die weit­eren wesentlichen Risiken in regelmäs­si­gen Abstän­den unter ver­schiede­nen Mark­t­szenar­ien beurteilt und doku­men­tiert sowie (ii) interne Liq­uid­itäts-Schwellen­werte definiert werden.

In Zusam­men­hang mit dem Inkraft­treten von FIDLEG/FINIG stellt die FINMA auch mehrere Anpas­sun­gen beste­hen­der FIN­MA-Verord­nun­gen und Rund­schreiben in Aus­sicht, wobei ins­beson­dere auf die fol­gen­den Anpas­sun­gen hinzuweisen ist:

  • Der Anwen­dungs­bere­ich des FIN­MA-Rund­schreibens 2013/8 “Mark­tver­hal­tensregeln” soll auf die neu ein­er Bewil­li­gungspflicht gemäss FINIG unter­liegen­den Ver­mö­gensver­wal­ter, Trustees und Ver­wal­ter von Vor­sorgev­er­mö­gen aus­gedehnt werden.
  • Der Anwen­dungs­bere­ich des FIN­MA-Rund­schreibens 2018/3 “Out­sourc­ing – Banken und Ver­sicherun­gen” soll auf Fond­sleitun­gen, Ver­wal­ter von Kollek­tivver­mö­gen und SICAV aus­gedehnt und das Rund­schreiben entsprechend umbe­nan­nt wer­den. Ver­mö­gensver­wal­ter und Trustees wer­den von diesem Rund­schreiben nicht erfasst.
  • Die Rund­schreiben 2008/5 “Effek­ten­händler”, 2010/2 “Repo/SLB” und 2013/9 “Ver­trieb kollek­tiv­er Kap­i­ta­lan­la­gen” wur­den mit Inkraft­treten von FIDLEG/FINIG obso­let und sollen aufge­hoben werden.

Die FINMA führt hin­sichtlich der obi­gen Aus­führungs­bes­tim­mungen bis am 9. April 2020 eine öffentliche Anhörung durch. Die Ver­ab­schiedung der entsprechen­den Bes­tim­mungen ist im vierten Quar­tal 2020 geplant.