Elektronische Identifizierungsdienste: Botschaft und Entwurf

Der Bun­desrat hat am Mon­tag den Entwurf und die zuge­hörige Botschaft des Bun­des­ge­set­zes über elek­tro­n­is­che Iden­ti­fizierungs­di­en­ste (BGEID) veröf­fentlicht. Das BGEID regelt

  • die E‑ID, d.h. Inhalt, Ausstel­lung, Ver­wen­dung, Sper­rung und Wider­ruf anerkan­nter elek­tro­n­is­ch­er “Ein­heit­en” zur Iden­ti­fizierung natür­lich­er Per­so­n­en (E‑ID);
  • die Anerken­nung und Beauf­sich­ti­gung der Anbi­eter elek­tro­n­is­ch­er Iden­titäts­di­en­stleis­tun­gen (Iden­ti­ty-Provider, IdP)
  • die staatliche Iden­ti­fizierung der Inhab­er ein­er E‑ID und die Liefer­ung von Per­so­n­eniden­ti­fizierungs­dat­en an die IdP
  • die Rechte und Pflicht­en der E‑ID-Inhab­er und der Betreiberin­nen von E‑ID-ver­wen­den­den Diensten

E‑ID sollen es natür­lichen Per­so­n­en erlauben, sich bei pri­vat­en und öffentlichen Por­tal­en (den E‑ID-ver­wen­den­den Dien­sten) zu reg­istri­eren und
anzumelden und damit auch den Kon­takt mit Behör­den erle­ichtern. — Das BGEID sieht vor, dass dem Staat nur die amtliche Über­prü­fung und Bestä­ti­gung der Iden­tität ein­er Per­son zufällt. Der Betrieb des E‑ID-Sys­tems und die Ausstel­lung der E‑ID bleiben Sache pri­vater Anbi­eter (Iden­ti­ty Provider, IdP). Der Staat unter­wirft diese Anbi­eter und ihre Sys­teme aber einem Anerken­nungsver­fahren. Das BGEID soll E‑IDs fern­er nicht abschliessend regeln; Pri­vate kön­nen auch andere E‑ID anbi­eten und ver­wen­den, die aber anders als die geregel­ten E‑ID nicht über eine staatliche Anerken­nung verfügen