Der Bundesrat hat am Montag den Entwurf und die zugehörige Botschaft des Bundesgesetzes über elektronische Identifizierungsdienste (BGEID) veröffentlicht. Das BGEID regelt
- die E‑ID, d.h. Inhalt, Ausstellung, Verwendung, Sperrung und Widerruf anerkannter elektronischer “Einheiten” zur Identifizierung natürlicher Personen (E‑ID);
- die Anerkennung und Beaufsichtigung der Anbieter elektronischer Identitätsdienstleistungen (Identity-Provider, IdP)
- die staatliche Identifizierung der Inhaber einer E‑ID und die Lieferung von Personenidentifizierungsdaten an die IdP
- die Rechte und Pflichten der E‑ID-Inhaber und der Betreiberinnen von E‑ID-verwendenden Diensten
E‑ID sollen es natürlichen Personen erlauben, sich bei privaten und öffentlichen Portalen (den E‑ID-verwendenden Diensten) zu registrieren und
anzumelden und damit auch den Kontakt mit Behörden erleichtern. — Das BGEID sieht vor, dass dem Staat nur die amtliche Überprüfung und Bestätigung der Identität einer Person zufällt. Der Betrieb des E‑ID-Systems und die Ausstellung der E‑ID bleiben Sache privater Anbieter (Identity Provider, IdP). Der Staat unterwirft diese Anbieter und ihre Systeme aber einem Anerkennungsverfahren. Das BGEID soll E‑IDs ferner nicht abschliessend regeln; Private können auch andere E‑ID anbieten und verwenden, die aber anders als die geregelten E‑ID nicht über eine staatliche Anerkennung verfügen