Nachdem die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 7. November 2018 das revidierte Verjährungsrecht auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
Die beiden zentralen Elemente der Revision sind:
- Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht. Geschädigte Personen haben also künftig ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen drei Jahre Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen.
- Neue zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden. Damit sollen Geschädigte von Spätschäden bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht mehr wie bisher an der Verjährung scheitern.
Revidiert werden auch zahlreiche weitere Regelungen des Verjährungsrechts im Privatrecht. Diese betreffen insbesondere die Bestimmungen zur Verjährungshemmung und zum Verjährungsverzicht.
Weitere Informationen können hier abgerufen werden, insbesondere die geänderten Gesetzesbestimmungen.