BR: Neues Verjährungsrecht tritt per 1. Januar 2020 in Kraft

Nach­dem die Ref­er­en­dums­frist unbe­nutzt abge­laufen ist, hat der Bun­desrat an sein­er Sitzung vom 7. Novem­ber 2018 das rev­i­dierte Ver­jährungsrecht auf den 1. Jan­u­ar 2020 in Kraft gesetzt.

Die bei­den zen­tralen Ele­mente der Revi­sion sind:

  • Ver­längerung der rel­a­tiv­en Ver­jährungs­frist von bish­er einem Jahr auf neu drei Jahre im Delik­ts- und Bere­icherungsrecht. Geschädigte Per­so­n­en haben also kün­ftig ab dem Zeit­punkt der Ken­nt­nis des Schadens und des Ersatzpflichti­gen drei Jahre Zeit, um ihren Anspruch gel­tend zu machen.
  • Neue zwanzigjährige absolute Ver­jährungs­frist bei Per­so­n­en­schä­den. Damit sollen Geschädigte von Spätschä­den bei der Gel­tend­machung ihrer Ansprüche nicht mehr wie bish­er an der Ver­jährung scheitern.

Rev­i­diert wer­den auch zahlre­iche weit­ere Regelun­gen des Ver­jährungsrechts im Pri­va­trecht. Diese betr­e­f­fen ins­beson­dere die Bes­tim­mungen zur Ver­jährung­shem­mung und zum Verjährungsverzicht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen kön­nen hier abgerufen wer­den, ins­beson­dere die geän­derten Geset­zes­bes­tim­mungen.