Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 5. September 2018 setzte sich das BGer unter anderem mit der Frage auseinander, ob ein Bauprojekt mit dem sogenannten “Ästhetik-Paragrafen” des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG; Ordnungsnummer 700.1) vereinbart werden kann. Die A. AG ist Eigentümerin der beiden Baugrundstücke KTN 11414 und 12337 in Meilen. Nördlich der beiden Baugrundstücke befindet sich die L‑förmige und sich nicht für eine Überbauung eignende Parzelle KTN 12338 (vgl. Katasterauszug unten).
Im November 2015 stellte die A. AG ein Baugesuch für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je zwei Vollgeschossen und einem Attikageschoss sowie einer gemeinsamen Tiefgarage. Im April 2016 erteilte die Baubehörde der Gemeinde Meilen den Bauabschlag. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die auf den Baugrundstücken KTN 11414 und 12337 zulässige Ausnützung um 30 % überschritten werde, was durch einen Baumassentransfer von der Parzelle 12338 ermöglicht werden solle. Indessen lasse die Baubehörde in der Regel Nutzungstransfers von lediglich 20 % zu, um eine unerwünschte Konzentration von Bausubstanz zu verhindern. In Gutheissung eines Rekurses der A. AG hob das Baurekursgericht den Bauabschlag der kommunalen Baubehörde auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen geführte Beschwerde ab. In der Folge gelangte die Baubehörde der Gemeinde Meilen an das BGer, welches die Beschwerde im Kostenpunkt gutheisst, ansonsten jedoch abweist.
Das BGer äussert sich vorab zur Kognition des Baurekursgerichts:
Die kantonalen Gerichte haben sich […] auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren […]. Gleiches hat auch bezüglich der Angemessenheitsprüfung gemäss § 20 Abs. 1 VRG zu gelten, weshalb das Baurekursgericht entgegen der neueren vorinstanzlichen Praxis nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten […]. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt […]. (E. 3.6.)
Da die A. AG die L‑förmige Parzelle KTN 12338 zwischenzeitlich erwarb und ein Baumassentransfer (aufgrund der möglichen Vereinigung mit den beiden Baugrundstücken) deshalb nicht mehr notwendig ist, prüft das BGer lediglich, ob im vorliegenden Fall aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse verlangt werden kann. Werde aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zulässigen Baumasse verlangt, müsse diese Reduktion — so das BGer — durch überwiegende öffentliche Interessen, wie beispielsweise den Schutz von denkmalgeschützten Bauten oder Gebäudekomplexen, gerechtfertigt werden. Derartige öffentliche Interessen seien vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Baubehörde der Gemeinde Meilen mit dem Bauabschlag ihren Ermessensspielraum bei der Beurteilung der befriedigenden Gesamtwirkung nach § 238 Abs. 1 PBG überschritten habe.
Im Gegensatz zum Hauptantrag heisst das BGer den Eventualantrag der Baubehörde der Gemeinde Meilen gut und reduziert die Gerichtsgebühren der Vorinstanz von CHF 13’000.00 auf CHF 8’000.00. Es hält fest, dass die Gerichtsgebühr von CHF 13’000.00 das Äquivalenzprinzip verletze, weil zwischen ihr und dem objektiven Wert des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der heute in der Schweiz für baurechtliche Streitigkeiten üblicherweise verlangten Gebühren ein offensichtliches Missverhältnis bestehe.