Das BGer beschäftigt sich im vorliegenden Urteil mit dem sog. Hammerschlags- und Leiterrecht des zürcherischen Baurechts (§ 229 f. PBG/ZH), d.h. dem Recht, für Bauarbeiten das Nachbargrundstück in einem bestimmten Ausmass und einem bestimmten Verfahren in Anspruch zu nehmen. Der einschlägigen Regelung kann nicht entnommen werden, dass zur Beurteilung nachbarrechtlicher Abwehransprüche des durch die Bauarbeiten belasteten Grundstücks die Baubehörden zuständig seien. Die Zuständigkeit verbleibt den Zivilgerichten, so dass im Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Zivilgerichts eine Rechtsverweigerung lag.