Ein Grundstückseigentümer aus dem Kanton Zug begehrte im Verfahren 5D_124/2010 (Urteil vom 21. Dezember 2010), das Weiterbestehen eines privatrechtlichen Fahrverbots auf einem über sein Grundstück führenden Waldweg festzustellen. Die betreffende Gemeinde hatte die zuvor mit dem Verbot belegte Strasse wieder als öffentlich erklärt, und der daraufhin von der Gemeinde angerufene Kantonsgerichtspräsident stellte fest, dass das Verbot aufgrund der Öffentlicherklärung hinfällig ist.
Das Bundesgericht erörtert zunächst die rechtliche Bewertung eines privatrechtlichen Fahrverbots:
1.1 Nach der Zuger Gerichtspraxis handelt es sich beim Erlass von Verboten um eine besondere Form des Besitzesschutzes im Befehlsverfahren […]. Aus der Sicht des Bundesrechts sind die Kantone befugt, einen zum zivilrechtlichen hinzutretenden administrativen und polizeilichen Schutz des Besitzes als sog. “Allgemeine Verbote” gegen einen unbestimmten Kreis von Personen vorzusehen (z.B. § 225 ZPO/ZH, § 309 ff. ZPO/AG u.v.a.m.). Die kantonalen Vorschriften, die den Erlass von Verboten zum Schutz gegen Besitzesstörungen vorsehen, dürfen den zusätzlichen Schutz nur gewähren, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen des Besitzesschutzes erfüllt sind, d.h. wenn der Gesuchsteller im Sinne von Art. 919 ZGB Besitzer ist und in seinem Besitz durch verbotene Eigenmacht im Sinne von Art. 928 ZGB gestört wird (vgl. BGE 94 II 348 E. 2 S. 352).
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer gerügt, die zivilen Gerichte seien für die Aufhebung eines Fahrverbots nicht zuständig gewesen. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass zwischen der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Verbots und der sachlichen Zuständigkeit für die Aufhebung des erlassenen Verbots unterschieden werden muss (E. 3.2); es weist die Beschwerde auf Grundlage der hier noch anwendbaren kantonalen ZPO ab:
3.2.1 Sachlich zuständig ist im Befehlsverfahren der Gerichtspräsident (§ 126 Ziff. 1 und § 127 Abs. 1 ZPO/ZG), d.h. der Kantonsgerichtspräsident (§ 8 GOG/ZG), der damit auch sog. “Allgemeine Verbote” erlässt. Betrifft das Verbot eine Strasse im Privateigentum und ist eine entsprechende Strassensignalisation erforderlich, ist für deren Erlass der Kantonsgerichtspräsident zuständig, wenn es sich um private Strassen handelt, hingegen der Gemeinderat, wenn es um öffentliche Strassen geht (§ 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation, BGS/ZG 751.21; vgl. GVP/ZG 2002 S. 216 ff. E. 2). Die Zuständigkeitsregelung knüpft an die Unterscheidung zwischen “privat” (Zivilgerichte) und “öffentlich” (Verwaltungsbehörden) an und stimmt mit Zivilprozessordnungen überein, die ausdrückliche Vorschriften über den Erlass von Verboten kennen […].[…] Das Obergericht durfte deshalb das Kantonsgerichtspräsidium willkürfrei als für den Erlass des Verbots sachlich zuständig betrachten.
3.2.2 Die Frage, wer für die Aufhebung des gerichtlich angeordneten Verbots zuständig ist, z.B. weil sich seit dessen Erlass der Sachverhalt verändert hat, beantwortet das Verfahrensrecht des Kantons Zug nicht ausdrücklich. Vergleichbare Zivilprozessordnungen, die Vorschriften über die Aufhebung eines Verbots enthalten, erklären das Gericht für die Aufhebung des Verbots als sachlich zuständig, das auch das Verbot erlässt […]. Nach anderen Verfahrensordnungen kann die Aufhebung des Verbots auf dem ordentlichen Zivilprozessweg verlangt werden (z.B. § 276 Abs. 3 ZPO/SO) oder durch Feststellungsklage bewirkt werden (z.B. Praxis des Kantonsgerichts Graubünden, PKG 1988 S. 96 E. 2a; […]). Das Begehren um Aufhebung eines privaten Fahr- oder Parkierverbots kann namentlich damit begründet werden, dass nach einem entsprechenden Widmungsakt des Gemeinwesens ein öffentliches Fahr- oder Parkierrecht besteht […]. Dieser Praxis hat sich das Obergericht in seiner amtlich veröffentlichten Rechtsprechung angeschlossen (vgl. GVP/ZG 2009 S. 292 ff. E. 2). Es durfte das Kantonsgerichtspräsidium deshalb willkürfrei für zuständig halten, von ihm erlassene Verbote aufzuheben oder deren Hinfälligkeit festzustellen.