Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Urteil folgendes Plakat am Bahnhof Giesshübel in Zürich für ein Auto-Leasingangebot wettbewerbsrechtlich zu beurteilen:
“Blind Date? Nicht beim Occasionskauf! 0.9% LEASING PLUS (inklusive: +Service und Verschleiss +Reifen +Ersatzwagen +Versicherung)”
Die Spezifizierung, insbesondere Rate pro Monat, Laufzeit, Anzahl Raten, Barzahlungspreis, effektiver Jahreszins etc., war aufgrund einer sehr kleinen Schrift und dem Abstand zwischen Leser und Plakat aufgrund der Gleise nicht lesbar.
Das BezGer Zürich hatte den Marketingleiter des werbenden Unternehmens wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung nach UWG 24 I b mit Busse von CHF 300 bestraft. Auf Berufung kam das OGer Zürich zu einem Freispruch, den das Bundesgericht nun schützt.
Massgebend war die Frage, ob die Werbung überhaupt unter die PBV fiel. Die PBV regelt die Preisbekanntgabe, was das BGer wie folgt zusammenfasst:
[…] Eine Pflicht zur Preisbekanntgabe besteht grundsätzlich nur für das Angebot von Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden sowie für ausgewählte Dienstleistungen, nicht aber für die Werbung (Art. 17 UWG e contrario; BGE 118 IV 184 E. 3b S. 186; […]). Werden in der Werbung allerdings Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben (Art. 13 Abs. 1 PBV). […] Die Bekanntgabepflicht gilt nicht nur für das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten, sondern auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte wie Leasingverträge […]
Das BGer hält zunächst fest, dass die PBV den “Preis” nicht definiert, dass aus Art. 2 ff. PBV aber folgt, dass es sich beim Preis
um den Betrag [handelt], der beim Kauf von Waren tatsächlich bezahlt werden muss, wobei überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art im Detailpreis inbegriffen sein müssen (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV). Bei kaufähnlichen Rechtsgeschäften ergibt sich diese Gegenleistung aus der konkreten Vertragsgestaltung. Es ist insofern nicht ausgeschlossen, dass Löhne, Zinsen oder Versicherungsprämien als Preise im Verordnungssinne zu qualifizieren sind. Das gilt hingegen nicht für abstrakte Preisinformationen ohne Bezifferung wie z.B. “supergünstige Preise” […]
Beim Leasingvertrag ist dabei folgenes zu beachten:
[…] Der Leasingvertrag beinhaltet grundsätzlich das Recht auf die Nutzung und den Gebrauch des Leasingobjektes während der Leasingdauer gegen Bezahlung eines Leasingzinses durch den Leasingnehmer […]. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass sich das konkret zu leistende Leasingentgelt – abhängig von der Leasingform – aus verschiedenen Variablen zusammensetzt. Von Bedeutung sind namentlich die Anschaffungskosten des Leasingobjekts, die Kosten der Finanzierung, d.h. die Verzinsung des eingesetzten Kapitals, sowie ein allfälliger Restwert bei Vertragsende […]
Daraus ergibt sich vorliegend – entgegen der Empfehlungen des SECO –, dass der beworbene Zinssatz keinen Preis darstellt, in erster Linie aufgrund des vom BGer als Rechtsfrage zugrundegelegten Konsumentenverständnisses:
sondern lediglich einen wesentlichen Parameter für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises […]. In diesem Zusammenhang gilt es den vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber beabsichtigten Zweck der hier strittigen Vorschriften in Erinnerung zu rufen. Die Bestimmungen stehen im Interesse von Treu und Glauben im Handels- und Geschäftsverkehr und dienen der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Preise sollen klar und miteinander vergleichbar sein (vgl. Art. 1 UWG und Art. 1 PBV […]). Zwar trifft zu, dass der beworbene Zinssatz für die Beurteilung, ob ein Leasing für den Konsumenten im Vergleich zu anderen Angeboten vorteilhaft ist oder nicht, durchaus bedeutsam sein kann. Der Konsument weiss indes, dass die Preisbildung — wie erwähnt — bei einem Leasinggeschäft auch von anderen Faktoren abhängt. Eine vergleichende Preisbewertung ist allein gestützt auf den beworbenen Zinssatz nicht möglich. Letztlich verfolgt die inkriminierte Werbung bloss den Zweck, das eigene Angebot im Allgemeinen als besonders vorteilhaft anzupreisen. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die Empfehlungen des SECO nichts. Sie weisen keinen rechtsverbindlichen Charakter auf […].