6B_1284/2018: Begriff des “Preises” i.S.d. PBV: Vergleichbarkeit von Angebotspreisen (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te im vor­liegen­den Urteil fol­gen­des Plakat am Bahn­hof Giesshü­bel in Zürich für ein Auto-Leasin­gange­bot wet­tbe­werb­srechtlich zu beurteilen:

Blind Date? Nicht beim Occa­sion­skauf! 0.9% LEASING PLUS (inklu­sive: +Ser­vice und Ver­schleiss +Reifen +Ersatzwa­gen +Ver­sicherung)”

Die Spez­i­fizierung, ins­beson­dere Rate pro Monat, Laufzeit, Anzahl Rat­en, Barzahlung­spreis, effek­tiv­er Jahreszins etc., war auf­grund ein­er sehr kleinen Schrift und dem Abstand zwis­chen Leser und Plakat auf­grund der Gleise nicht lesbar.

Das  BezGer Zürich hat­te den Mar­ket­ingleit­er des wer­ben­den Unternehmens wegen fahrläs­siger Wider­hand­lung gegen die Preis­bekan­nt­gabeverord­nung nach UWG 24 I b mit Busse von CHF 300 bestraft. Auf Beru­fung kam das OGer Zürich zu einem Freis­pruch, den das Bun­des­gericht nun schützt.

Mass­gebend war die Frage, ob die Wer­bung über­haupt unter die PBV fiel. Die PBV regelt die Preis­bekan­nt­gabe, was das BGer wie fol­gt zusammenfasst:

[…] Eine Pflicht zur Preis­bekan­nt­gabe beste­ht grund­sät­zlich nur für das Ange­bot von Waren, die dem Kon­sumenten zum Kauf ange­boten wer­den sowie für aus­gewählte Dien­stleis­tun­gen, nicht aber für die Wer­bung (Art. 17 UWG e con­trario; BGE 118 IV 184 E. 3b S. 186; […]). Wer­den in der Wer­bung allerd­ings Preise aufge­führt oder bez­if­ferte Hin­weise auf Preis­rah­men oder Preis­gren­zen gemacht, so sind die tat­säch­lich zu bezahlen­den Preise bekan­ntzugeben (Art. 13 Abs. 1 PBV). […] Die Bekan­nt­gabepflicht gilt nicht nur für das Ange­bot von Waren zum Kauf an Kon­sumenten, son­dern auch für kaufähn­liche Rechts­geschäfte wie Leasingverträge […]

Das BGer hält zunächst fest, dass die PBV den “Preis” nicht definiert, dass aus Art. 2 ff. PBV aber fol­gt, dass es sich beim Preis

um den Betrag [han­delt], der beim Kauf von Waren tat­säch­lich bezahlt wer­den muss, wobei über­wälzte öffentliche Abgaben, Urhe­ber­rechtsvergü­tun­gen, vorge­zo­gene Entsorgungs­beiträge sowie weit­ere nicht frei wählbare Zuschläge jeglich­er Art im Detail­preis inbe­grif­f­en sein müssen (vgl. ins­beson­dere Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV). Bei kaufähn­lichen Rechts­geschäften ergibt sich diese Gegen­leis­tung aus der konkreten Ver­trags­gestal­tung. Es ist insofern nicht aus­geschlossen, dass Löhne, Zin­sen oder Ver­sicherung­sprämien als Preise im Verord­nungssinne zu qual­i­fizieren sind. Das gilt hinge­gen nicht für abstrak­te Preis­in­for­ma­tio­nen ohne Bez­if­fer­ung wie z.B. “supergün­stige Preise” […]

Beim Leas­ingver­trag ist dabei fol­genes zu beachten:

[…] Der Leas­ingver­trag bein­hal­tet grund­sät­zlich das Recht auf die Nutzung und den Gebrauch des Leasin­gob­jek­tes während der Leas­ing­dauer gegen Bezahlung eines Leas­ingzins­es durch den Leas­ingnehmer […]. Dabei gilt es allerd­ings zu berück­sichti­gen, dass sich das konkret zu leis­tende Leasin­gent­gelt – abhängig von der Leas­ing­form – aus ver­schiede­nen Vari­ablen zusam­menset­zt. Von Bedeu­tung sind namentlich die Anschaf­fungskosten des Leasin­gob­jek­ts, die Kosten der Finanzierung, d.h. die Verzin­sung des einge­set­zten Kap­i­tals, sowie ein allfäl­liger Rest­wert bei Vertragsende […]

Daraus ergibt sich vor­liegend – ent­ge­gen der Empfehlun­gen des SECO –, dass der bewor­bene Zinssatz keinen Preis darstellt, in erster Lin­ie auf­grund des vom BGer als Rechts­frage zugrun­degelegten Kon­sumenten­ver­ständ­niss­es:

son­dern lediglich einen wesentlichen Para­me­ter für die Berech­nung des tat­säch­lich zu bezahlen­den Preis­es […]. In diesem Zusam­men­hang gilt es den vom Gesetz- bzw. Verord­nungs­ge­ber beab­sichtigten Zweck der hier strit­ti­gen Vorschriften in Erin­nerung zu rufen. Die Bes­tim­mungen ste­hen im Inter­esse von Treu und Glauben im Han­dels- und Geschäftsverkehr und dienen der Bekämp­fung des unlauteren Wet­tbe­werbs. Die Preise sollen klar und miteinan­der ver­gle­ich­bar sein (vgl. Art. 1 UWG und Art. 1 PBV […]). Zwar trifft zu, dass der bewor­bene Zinssatz für die Beurteilung, ob ein Leas­ing für den Kon­sumenten im Ver­gle­ich zu anderen Ange­boten vorteil­haft ist oder nicht, dur­chaus bedeut­sam sein kann. Der Kon­sument weiss indes, dass die Preis­bil­dung — wie erwäh­nt — bei einem Leas­inggeschäft auch von anderen Fak­toren abhängt. Eine ver­gle­ichende Preis­be­w­er­tung ist allein gestützt auf den bewor­be­nen Zinssatz nicht möglich. Let­ztlich ver­fol­gt die inkri­m­inierte Wer­bung bloss den Zweck, das eigene Ange­bot im All­ge­meinen als beson­ders vorteil­haft anzupreisen. An dieser Schlussfol­gerung ändern auch die Empfehlun­gen des SECO nichts. Sie weisen keinen rechtsverbindlichen Charak­ter auf […].