Ausdehnung der Preisangabepflicht auf weitere Dienstleistungen beschlossen

Auf­grund der am 26. Mai 2010 begonnene und am 23. Sep­tem­ber 2010 been­dete Vernehm­las­sung zu ein­er Änderung der PBV hat der Bun­desrat das EVD beauf­tragt (vgl. die Medi­en­mit­teilung), bis Mitte 2011 einen Entwurf auszuar­beit­en. Darin soll die Preis­bekan­nt­gabepflicht durch eine Änderung von PBV 10 I — nicht auf alle, aber auf eine Vielzahl von Dien­stleis­tun­gen aus­gedehnt wer­den (zB auf Kör­perpflege, Flu­greisen, Notari­ats­di­en­stleis­tun­gen, Dien­stleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Abgabe von Arzneimit­teln und Medi­z­in­pro­duk­ten usw.; vgl. den Bericht über das Ergeb­nis des Vernehm­las­sungsver­fahrens). Jedes Ange­bot für solche Dien­stleis­tun­gen (PBV 2 I c) muss, wie es heute zB auf Coif­feur­di­en­stleis­tun­gen oder Autover­mi­etung zutrifft (PBV 10 I), die Preise nen­nen (PBV 10 I).
  
Die rev­i­dierte PBV soll zusam­men mit dem rev­i­dierten UWG in Kraft geset­zt wer­den. Zur Zeit wird vin einem Inkraft­treten am 1. Jan­u­ar 2012 aus­ge­gan­gen.