Der Bundesrat hat am letzten Mittwoch die Botschaft zu einer Teilrevision des UWG betr. Privatbestechung verabschiedet. Aus der Medienmitteilung:
In Zukunft soll die Bestechung Privater von Amtes wegen verfolgt und auch dann geahndet werden, wenn sie in der Wirtschaft nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zu einer Änderung des Strafgesetzbuches verabschiedet, um die Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der Korruption zu verbessern.
Handlungsbedarf sieht der Bundesrat u.a., weil die im UWG geregelte Privatbestechung ausserhalb einer “klassischen Konkurrenzsituation” nicht strafbar sei:
Zum einen ist die Schweizer Wirtschaft stark auf internationalen Märkten engagiert, deren Korruptionsbekämpfungsstandards bisweilen mangelhaft sind. Zum anderen haben in der Schweiz zahlreiche internationale Sportverbände ihren Sitz, die oft Drehscheibe grosser wirtschaftlicher und finanzieller Interessen sind und deren Entscheide verschiedentlich durch Korruptionsskandale in Verruf kamen. […]
Heute ist die Bestechung Privater nur dann strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb führt. Fehlt eine klassische Konkurrenzsituation, ist sie nicht strafbar. Dieser Umstand wurde insbesondere im Zusammenhang mit Bestechungshandlungen in internationalen Sportverbänden kritisiert. Mit der neuen Regelung sind in Zukunft auch solche Bestechungshandlungen, beispielsweise bei der Vergabe grosser Sportanlässe, strafbar.
Im geltenden Recht wird die Privatbestechung nur verfolgt, wenn ein Betroffener Strafantrag stellt. Das Fehlen von Verurteilungen und die sehr wenigen hängigen Fälle lassen darauf schliessen, dass die Voraussetzung des Strafantrags eine zu hohe Hürde für die konsequente Verfolgung der Privatbestechung bildet. Neu soll die Privatbestechung nun zum Offizialdelikt werden, weil eine konsequente Verfolgung der Privatbestechung im öffentlichen Interesse liegt.
Zudem soll der Geltungsbereich der Strafbestimmungen über die Vorteilsgewährung und ‑annahme unter Strafe ausgedehnt werden. Neu soll auch die Gewährung nicht gebührender Vorteile für Dritte im Hinblick auf die Beeinflussung eines Amtsträgers erfasst werden.