Botschaft betr. Privatbestechung: Verfolgung von Amts wegen; Ausdehnung des Anwendungsbereichs

Der Bun­desrat hat am let­zten Mittwoch die Botschaft zu ein­er Teil­re­vi­sion des UWG betr. Pri­vatbestechung ver­ab­schiedet. Aus der Medi­en­mit­teilung:

In Zukun­ft soll die Bestechung Pri­vater von Amtes wegen ver­fol­gt und auch dann geah­n­det wer­den, wenn sie in der Wirtschaft nicht zu Wet­tbe­werb­sverz­er­run­gen führt. Der Bun­desrat hat am Mittwoch die Botschaft zu ein­er Änderung des Strafge­set­zbuch­es ver­ab­schiedet, um die Rechts­grund­la­gen zur Bekämp­fung der Kor­rup­tion zu verbessern. 

 Hand­lungs­be­darf sieht der Bun­desrat u.a., weil die im UWG geregelte Pri­vatbestechung ausser­halb ein­er “klas­sis­chen Konkur­ren­zsi­t­u­a­tion” nicht straf­bar sei:

Zum einen ist die Schweiz­er Wirtschaft stark auf inter­na­tionalen Märk­ten engagiert, deren Kor­rup­tions­bekämp­fungs­stan­dards bisweilen man­gel­haft sind. Zum anderen haben in der Schweiz zahlre­iche inter­na­tionale Sportver­bände ihren Sitz, die oft Drehscheibe gross­er wirtschaftlich­er und finanzieller Inter­essen sind und deren Entschei­de ver­schiedentlich durch Kor­rup­tion­sskan­dale in Ver­ruf kamen. […] 

Heute ist die Bestechung Pri­vater nur dann straf­bar, wenn sie zu Wet­tbe­werb­sverz­er­run­gen im Sinne des Geset­zes über den unlauteren Wet­tbe­werb führt. Fehlt eine klas­sis­che Konkur­ren­zsi­t­u­a­tion, ist sie nicht straf­bar. Dieser Umstand wurde ins­beson­dere im Zusam­men­hang mit Bestechung­shand­lun­gen in inter­na­tionalen Sportver­bän­den kri­tisiert. Mit der neuen Regelung sind in Zukun­ft auch solche Bestechung­shand­lun­gen, beispiel­sweise bei der Ver­gabe gross­er Sportan­lässe, strafbar. 

Im gel­tenden Recht wird die Pri­vatbestechung nur ver­fol­gt, wenn ein Betrof­fen­er Strafantrag stellt. Das Fehlen von Verurteilun­gen und die sehr weni­gen hängi­gen Fälle lassen darauf schliessen, dass die Voraus­set­zung des Strafantrags eine zu hohe Hürde für die kon­se­quente Ver­fol­gung der Pri­vatbestechung bildet. Neu soll die Pri­vatbestechung nun zum Offizialde­likt wer­den, weil eine kon­se­quente Ver­fol­gung der Pri­vatbestechung im öffentlichen Inter­esse liegt.

Zudem soll der Gel­tungs­bere­ich der Straf­bes­tim­mungen über die Vorteils­gewährung und ‑annahme unter Strafe aus­gedehnt wer­den. Neu soll auch die Gewährung nicht gebühren­der Vorteile für Dritte im Hin­blick auf die Bee­in­flus­sung eines Amt­strägers erfasst werden.