Der Bundesrat hat einen Entwurf für Änderungen des Korruptionsstrafrechts in die Vernehmlassung geschickt, die bis am 05.09.2013 dauert. Er ist zwar der Ansicht, dass sich die 2000 und 2006 eingeführten Bestechungsstrafnormen im Grossen und Ganzen bewährt haben, sieht aber dennoch Verbesserungsbedarf. Insbesondere soll die Bestechung Privater ein Offizialdelikt und im StGB verortet werden. Die vorgeschlagenen Normen haben folgenden Wortlaut:
Art. 322octies, Bestechen
Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322novies Sich bestechen lassen
Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oderUnterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührendenVorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Mit dem Vorschlag soll die Privatkorruption aus dem UWG und damit dem Wettbewerbskontext entfernt werden, weil sich dadurch Fragen des Anwendungsbereichs ergeben, insbesondere im Zusammenhang mit Sportverbänden. Aus dem Begleitbericht:
Bereits 2004 erachtete es der Bundesrat als zweifelhaft, dass Bestechungshandlungen bei der Vergabe von Sportanlässen unter das geltende Recht fallen. Diese mangelnde Klarheit ist hauptsächlich auf die systematische Einordnung des Straftatbestands der Bestechung Privater zurückzuführen. Die Einordnung in die Gesetzgebung zum unlauteren Wettbewerb schafft eine Verknüpfung zwischen dieser Straftat und dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs. Diese Verknüpfung erscheint jedoch immer weniger überzeugend, sind ähnliche Verhaltensweisen doch je nach Kontext (Wettbewerbssituation oder nicht) strafbar oder nicht. Wird der Wettbewerb z. B. durch das korrumpierende Verhalten nicht verfälscht – etwa im Zusammenhang mit einem Monopol oder wenn die Bestechung nicht zum Abschluss eines Geschäfts erfolgt, sondern erst nach Abschluss des Vertrags –, so ist die Bestechung Privater nicht strafbar.
Daraus folgt, dass der Straftatbestand der Bestechung Privater vom Begriff des unlauteren Wettbewerbs losgelöst und als eigener Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden muss. Dadurch kann auch die Stellung der internationalen Sportverbände geklärt werden.
Ausserdem soll der Geltungsbereich der Artikel 322quinquies und 322sexies StGB betreffend die Gewährung bzw. Annahme eines nicht gebührenden Vorteils durch einen Amtsträger leicht ausgedehnt werden, damit auch die Gewährung nicht gebührender Vorteile für Dritte im Hinblick auf die Beeinflussung eines Amtsträgers erfasst ist.