Vernehmlassung zur Änderung des Korruptionsstrafrechts

Der Bun­desrat hat einen Entwurf für Änderun­gen des Kor­rup­tion­sstrafrechts in die Vernehm­las­sung geschickt, die bis am 05.09.2013 dauert. Er ist zwar der Ansicht, dass sich die 2000 und 2006 einge­führten Bestechungsstrafnor­men im Grossen und Ganzen bewährt haben, sieht aber den­noch Verbesserungs­be­darf.  Ins­beson­dere soll die Bestechung Pri­vater ein Offizialde­likt und im StGB verortet wer­den. Die vorgeschla­ge­nen Nor­men haben fol­gen­den Wortlaut:

Art. 322octies, Bestechen
Wer einem Arbeit­nehmer, einem Gesellschafter, einem Beauf­tragten oder ein­er anderen Hil­f­sper­son eines Drit­ten im pri­vat­en Sek­tor im Zusam­men­hang mit dessen dien­stlich­er oder geschäftlich­er Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen ste­hende Hand­lung oder Unter­las­sung zu dessen Gun­sten oder zu Gun­sten eines Drit­ten einen nicht gebühren­den Vorteil anbi­etet, ver­spricht oder gewährt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bestraft.

Art. 322novies Sich bestechen lassen
Wer als Arbeit­nehmer, als Gesellschafter, als Beauf­tragter oder als andere Hil­f­sper­son eines Drit­ten im pri­vat­en Sek­tor im Zusam­men­hang mit sein­er dien­stlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen ste­hende Hand­lung oderUn­ter­las­sung für sich oder einen Drit­ten einen nicht gebühren­den­Vorteil fordert, sich ver­sprechen lässt oder annimmt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bestraft.

Mit dem Vorschlag soll die Pri­vatko­r­rup­tion aus dem UWG und damit dem Wet­tbe­werb­skon­text ent­fer­nt wer­den, weil sich dadurch Fra­gen des Anwen­dungs­bere­ichs ergeben, ins­beson­dere im Zusam­men­hang mit Sportver­bän­den. Aus dem Begleit­bericht:

Bere­its 2004 erachtete es der Bun­desrat als zweifel­haft, dass Bestechung­shand­lun­gen bei der Ver­gabe von Sportan­lässen unter das gel­tende Recht fall­en. Diese man­gel­nde Klarheit ist haupt­säch­lich auf die sys­tem­a­tis­che Einord­nung des Straftatbe­stands der Bestechung Pri­vater zurück­zuführen. Die Einord­nung in die Geset­zge­bung zum unlauteren Wet­tbe­werb schafft eine Verknüp­fung zwis­chen dieser Straftat und dem Begriff des unlauteren Wet­tbe­werbs. Diese Verknüp­fung erscheint jedoch immer weniger überzeu­gend, sind ähn­liche Ver­hal­tensweisen doch je nach Kon­text (Wet­tbe­werb­ssi­t­u­a­tion oder nicht) straf­bar oder nicht. Wird der Wet­tbe­werb z. B. durch das kor­rumpierende Ver­hal­ten nicht ver­fälscht – etwa im Zusam­men­hang mit einem Monopol oder wenn die Bestechung nicht zum Abschluss eines Geschäfts erfol­gt, son­dern erst nach Abschluss des Ver­trags –, so ist die Bestechung Pri­vater nicht strafbar.
Daraus fol­gt, dass der Straftatbe­stand der Bestechung Pri­vater vom Begriff des unlauteren Wet­tbe­werbs los­gelöst und als eigen­er Straftatbe­stand in das Strafge­set­zbuch aufgenom­men wer­den muss. Dadurch kann auch die Stel­lung der inter­na­tionalen Sportver­bände gek­lärt werden.

Ausser­dem soll der Gel­tungs­bere­ich der Artikel 322quinquies und 322sexies StGB betr­e­f­fend die Gewährung bzw. Annahme eines nicht gebühren­den Vorteils durch einen Amt­sträger leicht aus­gedehnt wer­den, damit auch die Gewährung nicht gebühren­der Vorteile für Dritte im Hin­blick auf die Bee­in­flus­sung eines Amt­strägers erfasst ist.