Dem Entscheid des Bundesgerichts lag zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde: D. (Jahrgang 1943) verstarb am 12. April 2014 und hinterliess seine zweite Ehefrau A. (Beschwerdeführerin) sowie aus erster Ehe die Kinder B., C. sowie E. (B. und C. als Beschwerdegegner). In seinem handschriftlichen Testament, das auf den 15. März 2014 datiert ist, unterstellte D. seinen gesamten Nachlass seinem deutschen Heimatrecht.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen hiess die Klage von A. gegen ihre drei Stiefkinder, B., C. und E. auf Ungültigerklärung des Testaments infolge Irrtums vom 15. März 2014 gut. Auf weiteren Antrag der A. stellte das Bezirksgericht fest, dass D. seine Kinder in der früheren letztwilligen Verfügung vom 18. Juli 2003 zugunsten von A. auf den Pflichtteil gesetzt habe.
Die von B. und C. gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Berufung erklärte das Obergericht für begründet und wies die Klage, soweit sie B. und C. betraf, ab. Im Wesentlichen führte es aus, dass sich aus der Andeutungsregel und dem Zweck von Art. 469 ZGB ergebe, dass der vom Ungültigkeitskläger behauptete wirkliche Wille des Erblassers in der Verfügung von Todes wegen mindestens andeutungsweise zum Ausdruck kommen müsse. Im Testament vom 15. März 2014 fehle es an einer Andeutung in Bezug auf die Pflichtteile. Eine Ergänzung mit Berufung auf Externas sei ebenfalls ausgeschlossen. Als alternative Begründung brachte das Obergericht vor, dass es — entgegen der Schlussfolgerung des Bezirksgerichts — nicht belegt sei, dass D. seine Kinder irrtümlich nicht auf den Pflichtteil gesetzt habe.
Die von A. gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass vorliegend ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG zur Beurteilung stehe und es von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die zu beurteilende Zivilrechtsstreitigkeit überhaupt dem schweizerischen Recht unterstehe (E. 5.1 und E. 5.3). Es schützte in der Folge die Rechtswahl (sog. professio iuris) von D. zugunsten seines Heimatrechts basierend auf Art. 90 Abs. 2 Satz 1 und Art. 93 IPRG i.V.m. dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (E. 5.2). In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht, dass die Gültigkeit der Rechtswahl nicht von der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen in der Sache abhängig sei. Mit anderen Worten falle die professio iuris nicht dahin, wenn die Verfügung von Todes wegen in der Sache nach dem vom Erblasser bezeichneten Recht ungültig oder anfechtbar sei (E. 5.2).
Weiter gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die erbrechtlichen Klagen und damit die Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage dem Erbstatut nach Art. 92 IPRG zuzurechnen seien (E. 5.2). Die beiden Rechtsfragen, ob der wirkliche Wille des Erblassers im Verfügungstext zumindest angedeutet sein müsse und inwiefern Externas herangezogen werden dürfen, beschlagen — so das Bundesgericht — die Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage und seien vorliegend aufgrund der Rechtswahl nach Massgabe des deutschen Rechts zu beurteilen. Gleiches gelte für die (Alternativ)-Begründung des Obergerichts, wonach sich D. bei der Errichtung des Testaments nicht geirrt habe. Auf welche Tatsachen es für die Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs ankomme, ergebe sich aus der im konkreten Fall anwendbaren materiellen Norm. Was im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments unter einem Irrtum zu verstehen sei und welche Tatsachen hierfür erstellt sein müssen, beurteile sich vorliegend demnach nicht nach Art. 469 ZGB, sondern nach der einschlägigen Norm des deutschen Rechts. Der Entscheid des Obergerichts, welcher sich mit keinem Wort zur Rechtswahl äussere, vermöge daher nicht zu überzeugen (E. 5.3).