BR: Coronavirus: Befristeter Rechtsstillstand für die Reisebranche bis 30.9.2020

Gemäss ein­er Medi­en­mit­teilung hat der Bun­desrat an sein­er Sitzung vom 20. Mai 2020 einen befris­teten Rechtsstill­stand für die Reise­branche erlassen. Reise­büros kön­nen für Rück­zahlun­gen nach ein­er Reisean­nul­la­tion bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 nicht betrieben wer­den. Der ein­schlägige Artikel lautet:

Art. 1
Gegenüber einem Rei­sev­er­anstal­ter oder ‑ver­mit­tler gemäss Artikel 2 des Bun­des­ge­set­zes vom 18. Juni 1993 über Pauschal­reisen gilt für Forderun­gen der Kundin­nen und Kun­den, die sich aus der Nichter­bringung ein­er Reise­leis­tung ergeben, der Rechtsstill­stand gemäss Artikel 62 SchKG.

Die entsprechende Verord­nung tritt am 21. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 30. Sep­tem­ber 2020.

Weit­ere Informationen:
Medi­en­mit­teilung
Verord­nung