Gemäss einer Medienmitteilung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 einen befristeten Rechtsstillstand für die Reisebranche erlassen. Reisebüros können für Rückzahlungen nach einer Reiseannullation bis zum 30. September 2020 nicht betrieben werden. Der einschlägige Artikel lautet:
Art. 1
Gegenüber einem Reiseveranstalter oder ‑vermittler gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen gilt für Forderungen der Kundinnen und Kunden, die sich aus der Nichterbringung einer Reiseleistung ergeben, der Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 SchKG.
Die entsprechende Verordnung tritt am 21. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 30. September 2020.
Weitere Informationen:
Medienmitteilung
Verordnung