Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 gestützt auf Art. 62 SchKG einen Rechtsstillstand im Betreibungswesen angeordnet. Dieser gilt für das gesamte Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die entsprechende Verordnung tritt am 19. März 2020 um 07.00 Uhr in Kraft und gilt (einstweilen?) bis zum 4. April 2020 um 24.00 Uhr (danach beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien, welche bis am 19. April dauern).
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