BR: vorübergehender Rechtsstillstand im Betreibungswesen wegen Coronavirus

Der Bun­desrat hat an sein­er Sitzung vom 18. März 2020 gestützt auf Art. 62 SchKG einen Rechtsstill­stand im Betrei­bungswe­sen ange­ord­net. Dieser gilt für das gesamte Gebi­et der Schweiz­erischen Eidgenossen­schaft. Die entsprechende Verord­nung tritt am 19. März 2020 um 07.00 Uhr in Kraft und gilt (einst­weilen?) bis zum 4. April 2020 um 24.00 Uhr (danach begin­nen die geset­zlichen Betrei­bungs­fe­rien, welche bis am 19. April dauern).

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