BR: Vernehmlassung für Teilrevision des Bauvertragrechts eröffnet

Der Bun­desrat hat am 19. August 2020 die Vernehm­las­sung eröffnet, um den Schutz von Bauher­ren bei Baumän­geln zu verbessern. Anstoss zu dieser Revi­sion bilden mehrere par­la­men­tarische Vorstösse, welche eine Anpas­sung der Regeln bei Haf­tung für Baumän­gel ver­lan­gen. Eine Gesamtüber­prü­fung des Rechts über die Haf­tung für Baumän­gel zeige, so der Bun­desrat in sein­er Medi­en­mit­teilung, dass das gel­tende Bau­ver­tragsrecht grund­sät­zlich prax­is­tauglich und aus­ge­wogen sei. Entsprechend wird auf eine umfassende Revi­sion verzichtet, son­dern es sollen lediglich die kri­tis­chen Einzelpunk­te neu geregelt werden.

Die Neuregelung betr­e­f­fend fol­gende Punkte:

  • Män­gel bei unbe­weglichen Werken sollen neu nicht mehr “sofort”, son­dern innert ein­er Frist von 60 Tagen gerügt wer­den müssen. Diese dis­pos­i­tive Rüge­frist soll nicht nur für Werkverträge, son­dern auch für Grund­stück­kaufverträge gelten.
  • Das beste­hende Nachbesserungsrecht für Baumän­gel soll kün­ftig von Geset­zes wegen nicht mehr aus­geschlossen wer­den kön­nen, wenn der Bau per­sön­lichen oder famil­iären Zweck­en dient. Diese Regel soll auch für Werk- und Grund­stück­kaufverträge über solche Baut­en gelten.
  • Sofern ein Gen­er­alun­ternehmer die Zahlun­gen des Bauher­rn nicht an die Sub­un­ternehmen weit­er­leit­et und diese ein Bauhandw­erk­erp­fan­drecht gel­tend machen, kann der Bauherr einzig die Forderung zweimal begle­ichen oder eine Ersatzsicher­heit, beispiel­sweise als Bankgarantie, leis­ten. Eine solche Ersatzsicher­heit soll neben der angemelde­ten Forderung die Verzugszinse nur noch für zehn Jahre und nicht wie bish­er für unbeschränk­te Zeit deck­en müssen.

Die entsprechende Medi­en­mit­teilung, zusam­men mit dem Text der Vernehm­las­sung und dem erläutern­der Bericht sind auf Deutsch, Franzö­sisch und Ital­ienisch verfügbar.