Der Bundesrat hat am 19. August 2020 die Vernehmlassung eröffnet, um den Schutz von Bauherren bei Baumängeln zu verbessern. Anstoss zu dieser Revision bilden mehrere parlamentarische Vorstösse, welche eine Anpassung der Regeln bei Haftung für Baumängel verlangen. Eine Gesamtüberprüfung des Rechts über die Haftung für Baumängel zeige, so der Bundesrat in seiner Medienmitteilung, dass das geltende Bauvertragsrecht grundsätzlich praxistauglich und ausgewogen sei. Entsprechend wird auf eine umfassende Revision verzichtet, sondern es sollen lediglich die kritischen Einzelpunkte neu geregelt werden.
Die Neuregelung betreffend folgende Punkte:
- Mängel bei unbeweglichen Werken sollen neu nicht mehr “sofort”, sondern innert einer Frist von 60 Tagen gerügt werden müssen. Diese dispositive Rügefrist soll nicht nur für Werkverträge, sondern auch für Grundstückkaufverträge gelten.
- Das bestehende Nachbesserungsrecht für Baumängel soll künftig von Gesetzes wegen nicht mehr ausgeschlossen werden können, wenn der Bau persönlichen oder familiären Zwecken dient. Diese Regel soll auch für Werk- und Grundstückkaufverträge über solche Bauten gelten.
- Sofern ein Generalunternehmer die Zahlungen des Bauherrn nicht an die Subunternehmen weiterleitet und diese ein Bauhandwerkerpfandrecht geltend machen, kann der Bauherr einzig die Forderung zweimal begleichen oder eine Ersatzsicherheit, beispielsweise als Bankgarantie, leisten. Eine solche Ersatzsicherheit soll neben der angemeldeten Forderung die Verzugszinse nur noch für zehn Jahre und nicht wie bisher für unbeschränkte Zeit decken müssen.
Die entsprechende Medienmitteilung, zusammen mit dem Text der Vernehmlassung und dem erläuternder Bericht sind auf Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar.