Weko: Einführung der Möglichkeit, Selbstanzeigen mittels Online-Formular einzureichen (e‑Marker)

Ein Unternehmen kann mit­tels Selb­stanzeige eine Sank­tion­ierung für kartell­rechtliche Ver­stösse ganz oder teil­weise ver­mei­den. Ein voll­ständi­ger Erlass der Sank­tion erfol­gt dabei nur für das­jenige Unternehmen, welch­es als Erstes eine solche Selb­stanzeige ein­re­icht. Alle späteren Unternehmen kön­nen noch mit ein­er Reduk­tion der Sank­tion von bis zu 50% rech­nen, abhängig vom Zeit­punkt und der Wichtigkeit der ein­gere­icht­en Infor­ma­tio­nen und Beweis­mit­tel für den Verfahrenserfolg.

Der Zeit­punkt der Selb­stanzeige spielt somit für das Aus­mass ein­er Sank­tion­sre­duk­tion eine entschei­dende Rolle. Dabei wird auf den­jeni­gen Zeit­punkt abgestellt, in welchem der soge­nan­nte Mark­er bei der Wet­tbe­werb­s­be­hörde eingeht.

Die Weko führt neu die Möglichkeit ein, eine Selb­stanzeige mit­tels papier­losen “e‑Markers” einzure­ichen. Das Unternehmen, welch­es eine Selb­stanzeige ein­re­ichen möchte, hat dabei die Infor­ma­tio­nen direkt in ein Online-For­mu­lar auf der Web­seite der Weko einzugeben. Aus dieser Eingabe wird automa­tisch eine E‑Mail an die Selb­stanzeigen-Adresse der Behörde gener­iert. Der Ein­gangszeit­punkt dieser E‑Mail gilt als Ein­gangszeit­punkt des Mark­ers. Die Weko präzisiert sodann, dass wed­er eine Kopie der E‑Mail für das anzeigende Unternehmen erstellt oder diesem zugeschickt wird, noch dem anzeigen­den Unternehmen eine schriftliche Ein­gangs­betä­ti­gung zugestellt wird. Vielmehr erfol­gt eine mündliche Kon­tak­tauf­nahme durch das Sekre­tari­at der Weko.

Das Online-For­mu­lar “e‑Marker” ist auf Deutsch, Franzö­sisch, Ital­ienisch und Englisch abrufbar.