Ein Unternehmen kann mittels Selbstanzeige eine Sanktionierung für kartellrechtliche Verstösse ganz oder teilweise vermeiden. Ein vollständiger Erlass der Sanktion erfolgt dabei nur für dasjenige Unternehmen, welches als Erstes eine solche Selbstanzeige einreicht. Alle späteren Unternehmen können noch mit einer Reduktion der Sanktion von bis zu 50% rechnen, abhängig vom Zeitpunkt und der Wichtigkeit der eingereichten Informationen und Beweismittel für den Verfahrenserfolg.
Der Zeitpunkt der Selbstanzeige spielt somit für das Ausmass einer Sanktionsreduktion eine entscheidende Rolle. Dabei wird auf denjenigen Zeitpunkt abgestellt, in welchem der sogenannte Marker bei der Wettbewerbsbehörde eingeht.
Die Weko führt neu die Möglichkeit ein, eine Selbstanzeige mittels papierlosen “e‑Markers” einzureichen. Das Unternehmen, welches eine Selbstanzeige einreichen möchte, hat dabei die Informationen direkt in ein Online-Formular auf der Webseite der Weko einzugeben. Aus dieser Eingabe wird automatisch eine E‑Mail an die Selbstanzeigen-Adresse der Behörde generiert. Der Eingangszeitpunkt dieser E‑Mail gilt als Eingangszeitpunkt des Markers. Die Weko präzisiert sodann, dass weder eine Kopie der E‑Mail für das anzeigende Unternehmen erstellt oder diesem zugeschickt wird, noch dem anzeigenden Unternehmen eine schriftliche Eingangsbetätigung zugestellt wird. Vielmehr erfolgt eine mündliche Kontaktaufnahme durch das Sekretariat der Weko.
Das Online-Formular “e‑Marker” ist auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch abrufbar.