Gemäss Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2022 hat das Bundesgericht jeweils ein Urteil in Bezug auf den Fahrdienst “Uber” (Urteil 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022) und den Essenslieferdienst “Uber Eats” (Urteil 2C_575/2020 vom 30. Mai 2022) gefällt.
Laut Bundesgericht habe die Vorinstanz, das Genfer Kantonsgericht, nicht willkürlich entschieden, indem es bezüglich des Fahrdienstes Uber auf ein Arbeitsverhältnis der in Genf tätigen Uber-Fahrer mir Uber B.V. geschlossen habe. Das Bundesgericht weist die entsprechende Beschwerde der Uber Switzerland GmbH (mit Sitz in Zürich) gemeinsam mit der niederländischen Gesellschaft Uber B.V. ab.
Der Genfer Dienst für Gewerbepolizei und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit habe 2019 die Uber B.V. als Betreiberin eines Transportunternehmens qualifiziert. Demgemäss habe Uber B.V. die entsprechenden gesetzlichen Pflichten einzuhalten, insbesondere diejenigen zum sozialen Schutz der Fahrer und zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Dem Unternehmen sei untersagt worden, die Aktivitäten weiterzuführen, solange keine rechtskonforme Situation hergestellt sei, was vom Genfer Kantonsgericht bestätigt worden sei. Es habe im Wesentlichen festgehalten, dass die in Genf tätigen Uber-Fahrer mit Uber B.V. durch einen Arbeitsvertrag verbunden seien und somit die Uber B.V. als Betreiberin eines Transportunternehmens zu qualifizieren sei.
Nicht zu beantworten hatte das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren die Frage, ob das von Uber B.V. betriebene System mit dem FZA vereinbar ist. Es werde an den zuständigen Behörden sein, darüber zu entscheiden.
In Bezug auf den Essenslieferdienst Uber Eats kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Kuriere zwar als Angestellte zu betrachten seien, indessen aber kein Vertrag zum Personalverleih mit den Restaurants bestehe. Es hiess diese Beschwerde der Uber Switzerland GmbH gut.
Das Genfer Amt für Arbeitsmarkt habe 2019 entschieden, dass mit dem Essenslieferdienst ein Personalverleih stattfinde, der dem AVG unterstehe. Uber Switzerland GmbH müsse daher ihre Genfer Zweigniederlassung im Genfer Handelsregister eintragen und um eine Betriebsbewilligung gemäss den Anforderungen des AVG ersuchen. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte auch diesen Entscheid, wohingengen das Bundesgericht die Beschwerde von Uber Switzerland GmbH guthiess und den angefochtenen Entscheid aufhob.
Das Bundesgericht erwog, dass kein Personalverleih vorliege. Es zwar gestützt auf die Merkmale der vertraglichen Beziehung davon aus, dass zwischen Uber und den Kurieren ein Arbeitsverhältnis bestehen, nicht aber ein Personalverleihvertrag zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben. Dazu fehle es insbesondere an einem Übergang der Weisungsbefugnisse gegenüber den Kurieren auf die Gastronomiebetriebe sowie an der Integration der Kuriere in die Organisation der Restaurants.