Medienmitteilung vom 3. Juni 2022: Urteile zu Fahrdienst “Uber” und Essenslieferdienst “Uber Eats”

Gemäss Medi­en­mit­teilung des Bun­des­gerichts vom 3. Juni 2022 hat das Bun­des­gericht jew­eils ein Urteil in Bezug auf den Fahr­di­enst “Uber” (Urteil 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022) und den Essensliefer­di­enst “Uber Eats” (Urteil 2C_575/2020 vom 30. Mai 2022) gefällt. 

Laut Bun­des­gericht habe die Vorin­stanz, das Gen­fer Kan­ton­s­gericht, nicht willkür­lich entsch­ieden, indem es bezüglich des Fahr­di­en­stes Uber auf ein Arbeitsver­hält­nis der in Genf täti­gen Uber-Fahrer mir Uber B.V. geschlossen habe. Das Bun­des­gericht weist die entsprechende Beschw­erde der Uber Switzer­land GmbH (mit Sitz in Zürich) gemein­sam mit der nieder­ländis­chen Gesellschaft Uber B.V. ab. 

Der Gen­fer Dienst für Gewer­be­polizei und zur Bekämp­fung von Schwarzarbeit habe 2019 die Uber B.V. als Betreiberin eines Transpor­tun­ternehmens qual­i­fiziert. Demgemäss habe Uber B.V. die entsprechen­den gesetzlichen Pflicht­en einzuhal­ten, ins­beson­dere diejeni­gen zum sozialen Schutz der Fahrer und zur Ein­hal­tung der branchenüblichen Arbeits­be­din­gun­gen. Dem Unternehmen sei unter­sagt wor­den, die Aktiv­itäten weit­erzuführen, solange keine recht­skon­forme Sit­u­a­tion hergestellt sei, was vom Gen­fer Kan­tonsgericht bestätigt wor­den sei. Es habe im Wesentlichen fest­ge­hal­ten, dass die in Genf täti­gen Uber-Fahrer mit Uber B.V. durch einen Arbeitsver­trag ver­bun­den seien und somit die Uber B.V. als Betreiberin eines Trans­portun­ternehmens zu qual­i­fizieren sei.

Nicht zu beant­worten hat­te das Bun­des­gericht im vor­liegen­den Ver­fahren die Frage, ob das von Uber B.V. betriebene Sys­tem mit dem FZA vere­in­bar ist. Es werde an den zuständi­gen Behör­den sein, darüber zu entscheiden.

In Bezug auf den Essensliefer­di­enst Uber Eats kommt das Bun­des­gericht zum Schluss, dass die Kuriere zwar als Angestellte zu betra­cht­en seien, indessen aber kein Ver­trag zum Per­son­alver­leih mit den Restau­rants beste­he. Es hiess diese Beschw­erde der Uber Switzer­land GmbH gut.

Das Gen­fer Amt für Arbeits­markt habe 2019 entsch­ieden, dass mit dem Essensliefer­di­enst ein Per­son­alver­leih stat­tfinde, der dem AVG unter­ste­he. Uber Switzer­land GmbH müsse daher ihre Gen­fer Zweignieder­las­sung im Gen­fer Han­del­sreg­is­ter ein­tra­gen und um eine Betrieb­s­be­wil­li­gung gemäss den Anforderun­gen des AVG ersuchen. Das Gen­fer Kan­ton­s­gericht bestätigte auch diesen Entscheid, wohin­gen­gen das Bun­des­gericht die Beschw­erde von Uber Switzer­land GmbH guthiess und den ange­focht­e­nen Entscheid aufhob.

Das Bun­des­gericht erwog, dass kein Per­son­alver­leih vor­liege. Es zwar gestützt auf die Merk­male der ver­traglichen Beziehung davon aus, dass zwis­chen Uber und den Kuri­eren ein Arbeitsver­hält­nis beste­hen, nicht aber ein Per­son­alver­lei­hver­trag zwis­chen Uber und den Gas­tronomiebe­trieben. Dazu fehle es ins­beson­dere an einem Über­gang der Weisungs­befug­nisse gegenüber den Kuri­eren auf die Gas­tronomiebetriebe sowie an der Inte­gra­tion der Kuriere in die Organ­i­sa­tion der Restaurants.