Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht handschriftlich unterzeichnet werden müsse, sondern entsprechende Vereinbarung auch in einem Briefwechsel getroffen werden könne. Vorausgesetzt sei indessen, dass die Vereinbarug ausdrücklich geschehe, mithin eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zu einer Gerichtsstandsklausel vorliege; unabhängig des verwendeten Mediums.
Gegenstand war ein zwischen zwei Gesellschaften über E‑Mail abgeschlossener Beförderungsvertrag. Am Ende jeder E‑Mail der Beschwerdeführerin wurde dabei nach der Grussformel, dem Vor- und Nachnamen sowie den Kontaktdaten des Unternehmens jeweils in kleiner Schrift auf Deutsch und Englisch festgehalten: «Wir arbeiten ausschliesslich aufgrund der Allgemeinen Bedingungen des Verbandes schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen (AB SPEDLOGSWISS), neueste Fassung — Gerichtsstand ist Bülach. / We work exclusively according to the General Terms and Conditions of the Swiss Freight Forwarders and Logistics Association (CG SPEDLOGSWISS), most recent edition — Jurisdiction is Bülach.
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Zwischen den Parteien brach ein Streit aus, woraufhin die Beschwerdeführerin vor dem Pretore del distretto di Lugano eingeklagt wurde. Sie erhob unter Hinweis auf die gestützt auf die E‑Mails abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, drang indessen damit vor den kantonalen Gerichten nicht durch. Die Gerichte erwogen vielmehr, dass die Parteien weder die Anwendung der AB SPEDLOGSWISS noch eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Gerichts in Bülach gültig vereinbart hätten. Auch das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Ob die Parteien die Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig vereinbart hatten, liess das Bundesgericht indessen offen (E. 4.2). Vielmehr beurteilte es einzig, ob die Parteien gültig eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen hatten.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass die Vereinbarung eines Gerichtsstands zwar nicht zwingend handschriftlich unterzeichnet werden müsse, indessen in einem Briefwechsel ausdrücklich getroffen werden müsse. Die Bereitschaft, eine von der anderen Partei schriftlich vorgeschlagene Klausel zu akzeptieren, müsse eindeutig und ebenfalls schriftlich zum Ausdruck gebracht werden, wobei das verwendete Medium unerheblich sei. Das Schweigen einer Vertragspartei biete keine ernsthafte Gewähr für eine bewusste Annahme. Eine in einer schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gelte daher nicht als vereinbart, nur weil der Adressat ihr nicht widersprochen hätte (E. 5.1.3).
Sodann erwog das Bundesgericht, dass die kantonalen Gerichte das Fehlen einer tatsächlichen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zu der in der E‑Mail der Beschwerdeführerin aufgeführten Gerichtsstandsklausel festgestellt hatten. Gegen diese Tatsachenfeststellung habe die Beschwerdeführerin keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhoben. Das Bundesgericht prüfte daher lediglich, ob aufgrund einer objektiven Auslegung auf eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung zu schliessen wäre (E. 5.2.2.).
Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, dass eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliege und dass die «halbe Schriftlichkeit», mithin ein schriftlicher Beweis wie z.B. eine E‑Mail, ausreichen würde. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, so die Beschwerdeführerin weiter, reiche es aus, einen Text oder eine Rechnung zu übermitteln, auf der eine Gerichtsstandsvereinbarung klar und unmissverständlich am Ende oder auf der Seite des Dokuments angegeben sei. Damit drang sie vor Bundesgericht nicht durch. Dieses erwog zwar, dass die Zustimmung einer Vertragspartei zu einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht zwingend unterschrieben sein müsse, sondern sich die entsprechende Vereinbarung auch aus einem Schriftwechsel ergeben könne. Allerdings müsse die Zustimmung eindeutig schriftlich zum Ausdruck gebracht werden. Vorliegend liege weder eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Beschwerdegegnerin zur Gerichtsstandsvereinbarung, z.B. per Fax oder E‑Mail, vor, noch sei eine solche nachgewiesen. Ebenso könne aus dem Schweigen der Beschwerdegegnerin nichts abgeleitet werden. Das Schweigen einer der Vertragsparteien auf einen Vorschlag zu einer Gerichtsstandsvereinbarung biete keine ernsthafte Gewähr für eine bewusste Annahme. Ebenso wenig hätte die Beschwerdegegnerin der Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich widersprechen müssen. Die Vorinstanz habe einen Konsens zwischen den Parteien einzig über den Transportgegenstand, den Preis und die Flugdaten festgestellt, nicht aber über die Zustimmung zum Gerichtsstand in Bülach. Dieser Hinweis sei am Ende der E‑Mail, in kleinen Buchstaben direkt über dem Hinweis auf den vertraulichen Charakter der Nachricht gestanden, zu dessen Annahme die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nie ausdrücklich aufgefordert worden sei. Mangels einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Beschwerdegegnerin könne nicht auf der Grundlage einer objektiven Auslegung davon ausgegangen werden, dass mit diesen E‑Mails eine — gültige – Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen worden wäre. Auch sei es, so das Bundesgericht weiter, nicht möglich, den vorliegenden Fall mit demjenigen zu vergleichen, in welchem eine Gerichtsstandsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen klar formuliert sei, die einer Vertragspartei zugänglich gemacht und von dieser akzeptiert würden (E. 5.4). Auf die übrigen, von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Sachverhaltsrügen trat das Bundesgericht nicht ein (E. 5.3.1 und E. 5.3.2).