Das Bundesgericht entschied in diesem Urteil, dass keine Notzuständigkeit nach Art. 3 IPRG vorliege, wenn die Vertragsparteien trotz entsprechender Möglichkeit keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen hätte. Ebenso wenig begründe die Ungültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ohne weiteres eine solche Notzuständigkeit.
Hintergrund war ein Rechtsstreit einer BVI-Gesellschaft (Klägerin) gegen eine nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emiraten organisierte Gesellschaft (Beklagte) vor dem Handelsgericht St. Gallen. Die Klägerin verlangte die Bezahlung des Restkaufpreises aus einem Aktienkaufvertrag (SPA) und dessen Änderung (Amended Share Purchase Agreement, ASPA) und stützte sich für die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen auf eine im SPA und ASPA enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung. Das Handelsgericht St. Gallen erwog, dass das SPA und das ASPA seitens der Beklagten nicht von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet wurde. Entsprechend verneinte es seine internationale Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein.
Vor Bundesgericht rügte die Klägerin insbesondere, das Handelsgericht habe das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate im Zusammenhang mit der geltend gemachten Genehmigung aufgrund teilweiser Erfüllung willkürlich angewendet (E. 5.3). Dabei brachte sie vor, dass auch die unhaltbaren Folgen des Nichteintretensentscheids des Handelsgerichts zu beachten seien. Es bestehe, so die Klägerin, eine erhebliche Rechtsunsicherheit über den Bestand des SPA und es sei offen, welches Gericht diese Rechtsunsicherheit beseitigen könne. Das Prozessieren am Sitz der Beklagten in den Vereinigten Arabischen Emiraten stelle für die Klägerin (mangels Unabhängigkeit der dortigen Justiz) keine zumutbare Alternative dar. Das Handelsgericht hätte sich aufgrund dieser unhaltbaren Rechtsunsicherheit auch gestützt auf Art. 3 IPRG (Notzuständigkeit) für zuständig erklären können (E. 5.2.2.3).
Das Bundesgericht verwarf diese Rüge. Es erwog, dass eine Notzuständigkeit im Sinne von Art. 3 IPRG nicht dadurch begründet werden könne, dass die Vertragsparteien es versäumt hätten, eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung abzuschliessen, wenn ihnen dies — wie in casu — an sich möglich gewesen wäre. Ebenso resultiere aus der Ungültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht ohne weiteres, dass eine von Art. 3 IPRG erfasste Rechtsschutzkarenz bestehe. Vielmehr müsse die Partei, die sich auf die Notzuständigkeit berufe, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hinlänglich darlegen und nachweisen. Die Klägerin habe indessen vor Handelsgericht die Voraussetzungen von Art. 3 IPRG nicht (eventualiter) dargelegt (E. 5.2.2.3).
Auf die Rüge der willkürlichen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein (E. 4). Ebenso wenig drang die Klägerin mit ihrer Rüge durch, wonach das Handelsgericht im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer nachträglichen Genehmigung das anwendbare Recht der Vereinigten Arabischen Emirate nicht festgestellt hätte (E. 5.1).