Im Entscheid 1C_730/2024 vom 1. Setember 2025 behandelte das Bundesgericht die Zulässigkeit der Verbandsbeschwerde des Heimatschutzes im Zusammenhang mit dem geplanten Abbruch des sog. «Luxram-Gebäudes» in Arth.
Der Beschwerdegegner A. reichte beim Gemeinderat ein Beugesuch für den Abbruch des Luxram-Gebäudes ein, welches mit Gesamtentscheid vom 26. Januar 2025 und Beschluss der Gemeinde Arth vom 2. April 2024 gutgeheissen wurde. Rund ein Jahr zuvor hatte der Regierungsrat die Schutzwürdigkeit des Gebäudes abgeklärt und auf eine Aufnahme in das Kantonale Schutzinventar (KSI) verzichtet. Auf die Einsprachen vom Schweizer und Schwyzer Heimatschutz ist die Gemeinde mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wiesen ihre Beschwerden gegen die erteilte Abbruchbewilligung ebenfalls ab. Der Schweizer Heimatschutz gelangte sodann mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildete einzig die Beschwerdelegitimation des Schweizer Heimatschutzes bzw. die Zulässigkeit des Nichteintretens auf seine Einsprache bei der Gemeinde Arth.
Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich beim Schweizer Heimatschutz zu den vom Bundesrat als beschwerdeberechtigt bezeichneten Organisationen handelt, denen das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG zustehe. Nach ständiger Rechtsprechung stehe die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG. Voraussetzung hierfür sei in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betreffe, die in die Zuständigkeit des Bundes falle und bundesrechtlich geregelt sei, wobei das betreffende Bundesrecht hinreichend detailliert und direkt anwendbar sein müsse (E. 3.3.2).
Eine solche Bundesaufgabe könne – wie vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde – im Bereich des Gewässerschutzes bestehen. Dies sei, so das Bundesgericht, u.a. dann der Fall, wenn eine Baute in einem Gewässerschutzbereich Au unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels erstellt werden solle und deshalb auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV angewiesen sei (E. 3.3.1). Dieser Anwendungsfall – bei dem das Bundesgericht mehrfach bereits das Vorliegen einer Bundesaufgabe bestätigt hatte – liege in casu aber nicht vor. Vielmehr sei eine Bewilligung nach Art. 32 Abs. 2 GSchV (eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen) erforderlich.
Ob ein hinreichender Bezug zwischen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV und dem Natur- und Heimatschutz besteht, um als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu gelten, war bisher nicht durch das Bundesgericht geklärt worden. Die Bewilligung nach Art. 32 Abs. 2 GSchV– so das Bundesgericht vorliegend – habe ihre Grundlage aber wie die erwähnte Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV in Art. 19 Abs. 2 GSchG. Dass sich die beiden Bewilligungen mit Blick auf die Anforderungen an deren Erteilung unterschieden (Polizeierlaubnis bzw. Ausnahmebewilligung), trete hinter den Umstand zurück, dass sie letztlich beide den Schutz des Grundwassers vor möglichen Gefährdungen bezweckten (vgl. Art. 19 Abs. 2 GSchG). Somit müsse auch für die Bewilligung nach Art. 32 Abs. 2 GSchV dasselbe gelten, wie für die Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV (E. 3.3.4). Es sei somit von einer Bundesaufgabe auszugehen, wenn für ein Bauprojekt im Gewässerschutzbereich Au ohne Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV erforderlich sei (E. 3.3.5).
Die Notwendigkeit einer solchen Bewilligung sei vorliegend noch nicht geprüft worden, zumal die Vorbringen des Heimatschutzes im vorinstanzlichen Verfahren materiell-rechtlich unberücksichtigt geblieben sind. Die Beschwerde wurde folglich gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.