Im Urteil vom 18. September 2025 (7B_631/2023) äusserte sich das Bundesgericht zur Einsicht von interessierten Personen in noch nicht rechtskräftige Strafbefehle. Eine Beschuldigte war 2023 von der Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden und hatte dagegen Einsprache erhoben. Im Anschluss an die Eröffnung des Strafbefehls beantragte sie bei der Staatsanwaltschaft erfolglos, dass der Strafbefehl Dritten – insbesondere den Medien und Journalisten – nicht zugänglich gemacht werde. Das Kantonsgericht wies ihre dagegen erhobene Beschwerde ab.
Nach Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 69 StPO das Prinzip der Justizöffentlichkeit konkretisiert. Gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen, wenn die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben oder ein Strafbefehl ergangen ist. Mit dieser Bestimmung wird der Gehalt des Öffentlichkeitsprinzips im Bereich des Strafrechts jedoch nicht abschliessend geregelt; sie klärt insbesondere nicht alle Aspekte des Persönlichkeitsschutzes – u.a. ob eine allfällige Anonymisierung bzw. Schwärzung von Passagen erforderlich ist (E. 2.3.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Urteile, die noch nicht rechtskräftig sind oder später aufgehoben wurden, in anonymisierter Form eingesehen werden, ohne dass hierfür ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss. Die Frage der Einsichtnahme in einen nicht rechtskräftigen Strafbefehl durch Personen, die nicht am Strafverfahren beteiligt sind, war vom Bundesgericht bisher hingegen noch nicht entschieden worden (E. 2.3.3). Sowohl die Lehre als auch die Praxis der Kantone in Bezug auf die Einsicht in Strafbefehle, die noch nicht rechtskräftig sind, ist uneinheitlich (E. 2.3.4 f.).
Eine Abwägung zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und der für Beschuldigte geltenden Unschuldsvermutung durch das Bundesgericht ergab, dass Dritte nur in rechtskräftige Strafbefehle Einsicht nehmen können (E. 2.4.5). Strafbefehle, die noch nicht rechtskräftig sind, weil dagegen noch Einsprache erhoben werden kann oder Einsprache erhoben wurde, unterliegen nicht Art. 69 StPO, sondern den Vorschriften über die Einsicht in die Strafakte, insbesondere Art. 101 StPO (E. 2.4.7). Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Bezüglich der Einsichtsgewährung in einen Strafbefehl nach Art. 69 StPO darf die Staatsanwaltschaft (aufgrund der von der Schweizerischen Post vorgesehenen Zustellfristen) im Prinzip davon ausgehen, dass dieser vier Tage nach ungenutztem Ablauf der Einsprachefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme in einen Strafbefehl zu verweigern, wenn das Vorliegen einer gültigen Einsprache strittig ist (E. 2.4.8).
Damit hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten gut (E. 3).