Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 5A_844/2024 vom 16.2.2026 hält das Bundesgericht fest, dass es bei der zweistufig-konkreten Methode der unterhaltsverpflichtenden Person obliegt, den ehelichen Lebensstandard zu behaupten und zu beweisen.
Zusammenfassung
Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt hat die unterhaltsberechtigte Person grundsätzlich Anspruch auf diejenigen finanziellen Mittel, welche ihr die Fortführung des letzten gemeinsamen Lebensstandards erlauben. Zu decken ist also, soweit die finanziellen Verhältnisse ausreichen, nicht bloss das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person, sondern auch der Überschussanteil, der während des Zusammenlebens zuletzt erzielt wurde, abzüglich einer allfälligen Sparquote. Der so errechnete eheliche Überschussanteil ist sowohl Ausgangspunkt als auch Obergrenze des gebührenden Unterhalts.
Im hier besprochenen Urteil hatte das Bundesgericht nun die Frage zu beantworten, wer den ehelichen Überschussanteil zu behaupten und zu beweisen hat.
Das Bundesgericht hält vorab fest, dass beim nachehelichen Unterhalt nicht das Gericht in der Pflicht sei, von sich aus den Sachverhalt bezüglich des letzten gemeinsamen Lebensstandards abzuklären. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn es, wie hier, gleichzeitig Kindesunterhaltsbeiträge festzusetzen habe. Zwar berücksichtige das Gericht bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts aufgrund der zwischen den Unterhaltskategorien bestehenden Interdependenzen auch Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Festsetzung von Kindesunterhalt aufgrund der dort geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime erfahren habe. Dies wirke sich vorliegend indes nicht aus: Der Kindesunterhalt sei nicht grundsätzlich auf die gemeinsame letzte Lebenshaltung der Eltern begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person nach der Trennung verbesserten, könne das Kind — bei ansonsten unveränderten Verhältnissen — vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit haben. Auch sei nicht vorgetragen worden oder ersichtlich, dass vor der Vorinstanz eine entsprechende Begrenzung des Kindesunterhalts strittig gewesen wäre. Damit bleibe es bei der Verhandlungsmaxime (E. 7.1).
Weiter führt das Bundesgericht aus, die Behauptungslast folge der objektiven Beweislast nach Art. 8 ZGB. Im Streit stehe die erstmalige Festsetzung des Unterhalts. Die Behauptung und der Nachweis der anspruchsbegründenden Elemente oblägen damit im Grundsatz der unterhaltsansprechenden Person (E. 7.2.1).
Zu beachten sei jedoch, dass die hier zu Recht zur Anwendung gebrachte zweistufig-konkrete Methode auf der Annahme beruhe, dass während des ehelichen Zusammenlebens grundsätzlich sämtliches Einkommen für die Lebenshaltung verwendet worden sei. Die Trennung sei regelmässig mit Mehrkosten verbunden. Vermutungsweise sei deshalb davon auszugehen, dass der aufgrund des aktuellen Bedarfs und des aktuellen Einkommens ermittelte Unterhaltsanspruch nicht über dem zuletzt gelebten ehelichen Standard liege. Diesen Standard zu überprüfen, rechtfertige sich lediglich in Ausnahmefällen. Ein solcher Fall sei insbesondere dann gegeben, wenn während der Ehe eine Sparquote gebildet worden sei oder wenn der Familie aktuell höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stünden als während des ehelichen Zusammenlebens. Aus der der zweistufig-konkreten Methode zugrunde liegenden Konzeption ergebe sich damit, dass der Unterhaltsanspruch ausgehend vom aktuellen Einkommen und dem aktuellen Bedarf der Beteiligten zu bestimmen sei. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die so ermittelten Unterhaltsbeiträge zu einem höheren Lebensstandard als während des ehelichen Zusammenlebens führten, trage die unterhaltsverpflichtete Person. Sie habe damit eine Sparquote oder einen tieferen Überschuss während des Zusammenlebens zu behaupten und nachzuweisen. Dies habe der unterhaltsverpflichtete Beschwerdeführer vorliegend nicht getan (E. 7.2.2 f.).
Kommentar
Wer die Behauptungs- und Beweislast für die Sparquote trägt, war seit langer Zeit geklärt. Nun steht auch amtlich publiziert fest, wer diese Lasten im Zusammenhang mit dem ehelichen Überschussanteil zu tragen hat. Es ist wiederum die unterhaltsverpflichtete Person, die damit bei der zweistufig-konkreten Methode erhebliche Beweislasten trägt.
Das Urteil hat für im Familienrecht tätige Anwält*innen erhebliche praktische Auswirkungen. Die unterhaltsverpflichtete Partei wird im Streit um den ehelichen oder nachehelichen Unterhalt künftig den ehelichen Überschussanteil behaupten und beweisen müssen, um zu verhindern, dass der nach der Trennung erzielte familiäre Überschuss unbegrenzt auf die unterhaltsansprechende Person verteilt wird. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt und dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses gegenüber dem Zusammenleben führt.
Betreffend den ehelichen Unterhalt ist relativierend anzufügen, dass dort der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, womit dem Gericht die Möglichkeit offensteht, den ehelichen Überschussanteil bei entsprechend vorhandenen Unterlagen auch von sich aus ohne entsprechende Behauptung der Parteien zu bestimmen (vgl. Ludin, Prozessmaximen im Unterhaltsrecht, FamPra.ch 3/2025, S. 581 f.). Darauf wird sich eine vorsichtige Partei indes nicht verlassen.
Das Urteil zeigt zudem exemplarisch, dass man die Behauptungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht auch dann nicht auf die leichte Schulter nehmen darf, wenn gleichzeitig Kindesunterhalt festzusetzen ist. Ist eine bestimmte Tatsache einzig für den nachehelichen Unterhalt relevant, gilt der Verhandlungsgrundsatz. Dies trifft neben Tatsachen, die für den ehelichen Überschussanteil relevant sind, auch auf Tatsachen im Zusammenhang mit der Lebensprägung einer Ehe sowie dem Vorsorgeunterhalt zu (vgl. Ludin, Prozessmaximen im Unterhaltsrecht, FamPra.ch 3/2025, S. 581 f.).
In dogmatischer Hinsicht war die vom Bundesgericht zu beantwortende Frage nach der Behauptungs- und Beweislast für den ehelichen Überschussanteil diffizil. Die Schwierigkeit liegt darin, dass der letzte gemeinsame eheliche Standard nicht nur die Obergrenze, sondern auch den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet. Gab es während des Zusammenlebens keinen Überschuss, kann man diesen auch nachehelich nicht geltend machen und hat einzig Anspruch auf Deckung des Existenzminimums. Vor diesem Hintergrund gab es Stimmen in der Lehre, welche die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des ehelichen Überschussanteils der unterhaltsansprechenden Partei auferlegen wollte (vgl. Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung, FamPra.ch 4/2020 S. 940 f.). Auch diese Lösung wäre ohne Weiteres vertretbar gewesen. Es hat sich jedoch bereits in den vom Bundesgericht im neuen Leitentscheid zitierten unpublizierten Urteilen gezeigt, dass das Bundesgericht dies anders sieht.