5A_844/2024: Behauptungs- und Beweislast im Zusammenhang mit dem ehelichen Lebensstandard (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 5A_844/2024 vom 16.2.2026 hält das Bun­des­gericht fest, dass es bei der zweistu­fig-konkreten Meth­ode der unter­haltsverpflich­t­en­den Per­son obliegt, den ehe­lichen Lebens­stan­dard zu behaupten und zu beweisen.

Zusam­men­fas­sung

Sowohl beim ehe­lichen als auch beim nachehe­lichen Unter­halt hat die unter­halts­berechtigte Per­son grund­sät­zlich Anspruch auf diejeni­gen finanziellen Mit­tel, welche ihr die Fort­führung des let­zten gemein­samen Lebens­stan­dards erlauben. Zu deck­en ist also, soweit die finanziellen Ver­hält­nisse aus­re­ichen, nicht bloss das aktuelle fam­i­lien­rechtliche Exis­tenzmin­i­mum der unter­halts­berechtigten Per­son, son­dern auch der Über­schus­san­teil, der während des Zusam­men­lebens zulet­zt erzielt wurde, abzüglich ein­er allfäl­li­gen Spar­quote. Der so errech­nete ehe­liche Über­schus­san­teil ist sowohl Aus­gangspunkt als auch Ober­gren­ze des gebühren­den Unterhalts.

Im hier besproch­enen Urteil hat­te das Bun­des­gericht nun die Frage zu beant­worten, wer den ehe­lichen Über­schus­san­teil zu behaupten und zu beweisen hat.

Das Bun­des­gericht hält vor­ab fest, dass beim nachehe­lichen Unter­halt nicht das Gericht in der Pflicht sei, von sich aus den Sachver­halt bezüglich des let­zten gemein­samen Lebens­stan­dards abzuk­lären. Dies gelte grund­sät­zlich auch dann, wenn es, wie hier, gle­ichzeit­ig Kindesun­ter­halts­beiträge festzuset­zen habe. Zwar berück­sichtige das Gericht bei der Fest­set­zung des nachehe­lichen Unter­halts auf­grund der zwis­chen den Unter­halt­skat­e­gorien beste­hen­den Inter­de­pen­den­zen auch Erken­nt­nisse, die es im Zusam­men­hang mit der gle­ichzeit­i­gen Fest­set­zung von Kindesun­ter­halt auf­grund der dort gel­tenden uneingeschränk­ten Unter­suchungs­maxime erfahren habe. Dies wirke sich vor­liegend indes nicht aus: Der Kindesun­ter­halt sei nicht grund­sät­zlich auf die gemein­same let­zte Leben­shal­tung der Eltern begren­zt.  Wenn sich die finanziellen Ver­hält­nisse der unter­halt­spflichti­gen Per­son nach der Tren­nung verbesserten, könne das Kind — bei anson­sten unverän­derten Ver­hält­nis­sen — vielmehr Anspruch auf Teil­habe an dessen (verbessert­er) Leis­tungs­fähigkeit haben. Auch sei nicht vor­ge­tra­gen wor­den oder ersichtlich, dass vor der Vorin­stanz eine entsprechende Begren­zung des Kindesun­ter­halts strit­tig gewe­sen wäre. Damit bleibe es bei der Ver­hand­lungs­maxime (E. 7.1).

Weit­er führt das Bun­des­gericht aus, die Behaup­tungslast folge der objek­tiv­en Beweis­last nach Art. 8 ZGB. Im Stre­it ste­he die erst­ma­lige Fest­set­zung des Unter­halts. Die Behaup­tung und der Nach­weis der anspruchs­be­grün­den­den Ele­mente oblä­gen damit im Grund­satz der unter­halt­sansprechen­den Per­son (E. 7.2.1).

Zu beacht­en sei jedoch, dass die hier zu Recht zur Anwen­dung gebrachte zweistu­fig-konkrete Meth­ode auf der Annahme beruhe, dass während des ehe­lichen Zusam­men­lebens grund­sät­zlich sämtlich­es Einkom­men für die Leben­shal­tung ver­wen­det wor­den sei. Die Tren­nung sei regelmäs­sig mit Mehrkosten ver­bun­den. Ver­mu­tungsweise sei deshalb davon auszuge­hen, dass der auf­grund des aktuellen Bedarfs und des aktuellen Einkom­mens ermit­telte Unter­halt­sanspruch nicht über dem zulet­zt gelebten ehe­lichen Stan­dard liege. Diesen Stan­dard zu über­prüfen, recht­fer­tige sich lediglich in Aus­nah­me­fällen. Ein solch­er Fall sei ins­beson­dere dann gegeben, wenn während der Ehe eine Spar­quote gebildet wor­den sei oder wenn der Fam­i­lie aktuell höhere finanzielle Mit­tel zur Ver­fü­gung stün­den als während des ehe­lichen Zusam­men­lebens. Aus der der zweistu­fig-konkreten Meth­ode zugrunde liegen­den Konzep­tion ergebe sich damit, dass der Unter­halt­sanspruch aus­ge­hend vom aktuellen Einkom­men und dem aktuellen Bedarf der Beteiligten zu bes­tim­men sei. Die Behaup­tungs- und Beweis­last dafür, dass die so ermit­tel­ten Unter­halts­beiträge zu einem höheren Lebens­stan­dard als während des ehe­lichen Zusam­men­lebens führten, trage die unter­haltsverpflichtete Per­son. Sie habe damit eine Spar­quote oder einen tief­er­en Über­schuss während des Zusam­men­lebens zu behaupten und nachzuweisen. Dies habe der unter­haltsverpflichtete Beschw­erde­führer vor­liegend nicht getan (E. 7.2.2 f.).

Kom­men­tar

Wer die Behaup­tungs- und Beweis­last für die Spar­quote trägt, war seit langer Zeit gek­lärt. Nun ste­ht auch amtlich pub­liziert fest, wer diese Las­ten im Zusam­men­hang mit dem ehe­lichen Über­schus­san­teil zu tra­gen hat. Es ist wiederum die unter­haltsverpflichtete Per­son, die damit bei der zweistu­fig-konkreten Meth­ode erhe­bliche Beweis­las­ten trägt.

Das Urteil hat für im Fam­i­lien­recht tätige Anwält*innen erhe­bliche prak­tis­che Auswirkun­gen. Die unter­haltsverpflichtete Partei wird im Stre­it um den ehe­lichen oder nachehe­lichen Unter­halt kün­ftig den ehe­lichen Über­schus­san­teil behaupten und beweisen müssen, um zu ver­hin­dern, dass der nach der Tren­nung erzielte famil­iäre Über­schuss unbe­gren­zt auf die unter­halt­sansprechende Per­son verteilt wird. Dies ist ins­beson­dere dann von Bedeu­tung, wenn ein Ehe­gat­te nach der Tren­nung eine neue Erwerb­stätigkeit aufn­immt oder aus­dehnt und dies zu ein­er erhe­blichen Steigerung des Über­schuss­es gegenüber dem Zusam­men­leben führt.

Betr­e­f­fend den ehe­lichen Unter­halt ist rel­a­tivierend anzufü­gen, dass dort der eingeschränk­te Unter­suchungs­grund­satz gilt, wom­it dem Gericht die Möglichkeit offen­ste­ht, den ehe­lichen Über­schus­san­teil bei entsprechend vorhan­de­nen Unter­la­gen auch von sich aus ohne entsprechende Behaup­tung der Parteien zu bes­tim­men (vgl. Ludin, Prozess­maxi­men im Unter­halt­srecht, FamPra.ch 3/2025, S.  581 f.). Darauf wird sich eine vor­sichtige Partei indes nicht verlassen.

Das Urteil zeigt zudem exem­plar­isch, dass man die Behaup­tungs- und Beweis­last im Unter­halt­srecht auch dann nicht auf die leichte Schul­ter nehmen darf, wenn gle­ichzeit­ig Kindesun­ter­halt festzuset­zen ist. Ist eine bes­timmte Tat­sache einzig für den nachehe­lichen Unter­halt rel­e­vant, gilt der Ver­hand­lungs­grund­satz. Dies trifft neben Tat­sachen, die für den ehe­lichen Über­schus­san­teil rel­e­vant sind, auch auf Tat­sachen im Zusam­men­hang mit der Leben­sprä­gung ein­er Ehe sowie dem Vor­sorge­un­ter­halt zu (vgl. Ludin, Prozess­maxi­men im Unter­halt­srecht, FamPra.ch 3/2025, S.  581 f.).

In dog­ma­tis­ch­er Hin­sicht war die vom Bun­des­gericht zu beant­wor­tende Frage nach der Behaup­tungs- und Beweis­last für den ehe­lichen Über­schus­san­teil dif­fizil. Die Schwierigkeit liegt darin, dass der let­zte gemein­same ehe­liche Stan­dard nicht nur die Ober­gren­ze, son­dern auch den Aus­gangspunkt der Unter­halts­berech­nung bildet. Gab es während des Zusam­men­lebens keinen Über­schuss, kann man diesen auch nachehe­lich nicht gel­tend machen und hat einzig Anspruch auf Deck­ung des Exis­tenzmin­i­mums. Vor diesem Hin­ter­grund gab es Stim­men in der Lehre, welche die Beweis­last für das Vor­liegen und die Höhe des ehe­lichen Über­schus­san­teils der unter­halt­sansprechen­den Partei aufer­legen wollte (vgl. Jun­go, Beweis der nachehe­lichen Unter­halts­forderung, FamPra.ch 4/2020 S. 940 f.). Auch diese Lösung wäre ohne Weit­eres vertret­bar gewe­sen. Es hat sich jedoch bere­its in den vom Bun­des­gericht im neuen Leit­entscheid zitierten unpub­lizierten Urteilen gezeigt, dass das Bun­des­gericht dies anders sieht.