Im Urteil 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Frage, wie mit Mitteln umzugehen ist, die zufolge weggefallenem Kindesunterhalt für die Elternebene frei werden. Demnach sind diese Mittel bei der Berechnung des gebührenden Trennungs- oder Scheidungsunterhalts nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Trennung frei werden. Dabei ist die Ehedauer zu berücksichtigen und weitere Umstände, welche die Ehe ausgemacht haben.
Zusammenfassung
Das hier besprochene Urteil äussert sich zur Frage, in welchen Fällen die zufolge Wegfalls von Kindesunterhalt für die Eltern frei gewordenen Mittel bei der Berechnung des gebührenden ehelichen und nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe gegen Bundesrecht verstossen, indem es die mit Abschluss der 3. Unterhaltsphase durch den Wegfall des Kindesunterhaltes frei werdenden Fr. 1’500.– in den folgenden Phasen nicht dem zu teilenden Überschuss zugeschlagen habe.
Das Bundesgericht erwog, die Rüge ziele auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach davon ausgegangen werden könne, dass durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdende Mittel zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht für sich alleine reklamieren könne. Diese Rechtsprechung wolle Unbilligkeiten vermeiden, die sich aus der Zufälligkeit ergeben können, ob Kinder kurz vor oder nach der Trennung der Ehepartner wirtschaftlich selbständig geworden seien. Bei schematischem Rechnen könne dies einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Überschusses und damit des (nach-)ehelichen Unterhaltsbeitrags haben.
Vor diesem Hintergrund habe das Bundesgericht hervorgehoben, dass rechnerische Überschüsse nicht einfach schematisch hälftig zu teilen seien und als Regel der Grundsatz der Begrenzung des gebührenden Unterhaltes durch den gemeinsam gelebten Standard zu beachten sei. Dennoch solle der kinderbetreuende Ehegatte nicht einfach um die Früchte seines diesbezüglichen Unterhaltsbeitrages geprellt werden, wenn die Kinder kurz nach der Trennung wirtschaftlich selbständig würden. Zur Vermeidung von Schematik und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit sei für die Annahme, dass die auf Elternebene frei werdenden Mittel einer höheren Lebenshaltung zugeführt worden wären und somit für den gebührenden Trennungs- und Scheidungsunterhalt massgeblich seien, eine gewisse zeitliche Nähe zum Trennungszeitpunkt erforderlich. Auch eine Relation zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie den näheren Umständen, welche die konkrete Ehe ausgemacht haben, sei erforderlich. Im vorliegenden Fall gehe es um Mittel, die dereinst weit mehr als zehn Jahre nach der erfolgten Trennung durch den Wegfall des Kindesunterhaltes bei Abschluss der Ausbildung der Tochter frei werden. Dies sei länger, als das eheliche Zusammenleben gedauert habe. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich nicht, den gebührenden Unterhalt der Ehefrau zu einem so viel späteren Zeitpunkt über den gemeinsam gelebten Standard zu heben. Der Vorinstanz sei keine unsachgemässe Ermessensausübung vorzuwerfen, wenn sie dies nicht getan haben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei mithin abzuweisen (E. 2.4.2).
Kommentar
Sowohl der eheliche als auch der nacheheliche Unterhalt sind auf den zuletzt gemeinsamen gelebten Standard begrenzt. Um diesen zu berechnen, ist das vor der Trennung zuletzt erzielte Gesamteinkommen der Familie dem (nach dem familienrechtlichen Existenzminimum) berechneten Gesamtbedarf der Familie gegenüberzustellen. Der verbleibende Überschuss ist nach Abzug einer allfällig nachgewiesenen Sparquote nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Der dabei auf die Ehegatten entfallende Überschussanteil ist die Grenze für den ehelichen und nachehelichen Unterhalt.
Werden Kinder kurz vor oder nach der Trennung wirtschaftlich selbständig, so sind die frei gewordenen Mittel gemäss etablierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Überschussanteil zuzuschlagen. Unklar war bislang, ob dies auch gilt, wenn die Kinder zwar erst weit nach der Trennung wirtschaftlich selbständig werden, jedoch Unterhaltsperioden zu berechnen sind, die nach der (voraussichtlichen) wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder liegen. Das vorliegende Urteil bringt in diesem Punkt gewisse Klärung. Das Bundesgericht fordert für die Berücksichtigung der frei gewordenen Mittel, dass die wirtschaftliche Selbständigkeit der Kinder und die Trennung in einer gewissen zeitlichen Nähe zueinander stehen. Die geforderte “gewisse zeitliche Nähe” ist allerdings vage und für die Praxis daher nur begrenzt hilfreich. Das Bundesgericht will damit wohl zum Ausdruck bringen, dass die erforderliche zeitliche Nähe nicht abstrakt definiert werden kann. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung der Ehedauer und weiterer Umstände im Einzelfall zu definieren. Dem ist zuzustimmen.