Im Urteil 5A_119/2026 vom 13. Mai 2026 beleuchtet das Bundesgericht die prozessualen Herausforderungen von Klagen auf (vorsorgliche) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 3. November 2025 ersuchte A. (Beschwerdeführer) beim Handelsgericht um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu seinen Gunsten für die Pfandsumme von Fr. 71’872.17 auf dem Grundstück X. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde das zuständige Grundbuchamt superprovisorisch angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 erstattete die Gesuchsgegnerin die Gesuchsantwort. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 reichte X. — nunmehr anwaltlich vertreten — eine Replik ein. Mit Urteil vom 21. Januar 2026 wies das Handelsgericht das Gesuch ab und wies das Grundbuchamt, das aufgrund der Verfügung des Handelsgerichts vom 4. November 2025 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen. Gegen diesen Entscheid gelangte A. an das Bundesgericht.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass die Vorinstanz die in seiner Eingabe vom 14. Januar 2026 vorgebrachten Noven zu Unrecht als verspätet erachtet habe. Er erblickte darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Das Bundesgericht teilte diese Auffassung nicht: Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folge, so das Bundesgericht, der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitigen formgerechten Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 I 241 E. 2; 112 Ia 1 E. 3c; je mit Hinweisen). Der Anspruch bestehe also nur unter der Voraussetzung, dass die Vorbringen im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht erfolgt sind (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c; Urteil 5P.367/2003 vom 18. November 2003 E. 2.1).
Vorliegend habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im summarischen Verfahren nur ein Schriftenwechsel vorgesehen sei. Gleichzeitig habe sie den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 56 ZPO darauf hingewiesen, dass er sich insbesondere zur Behauptung der Beschwerdegegnerin zu äussern habe, die Ausführungen zum Stand der Arbeiten seien ungenügend und man habe sich über eine Schlusszahlung geeinigt, welche bereits geleistet worden sei. Dabei habe sie dem Beschwerdeführer auch auf das Novenrecht hingewiesen.
Für den Beschwerdeführer war damit, so das Bundesgericht, erkennbar, dass die Vorinstanz über die Zulässigkeit von allfälligen Noven erst im Endentscheid befinden würde und sie die Möglichkeit einer Ergänzung des Tatsachenvortrags als durch die Regeln des Novenrechts beschränkt erachtet hat. Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2026 zudem nicht erörtert, weshalb die neuen Vorbringen noch zulässig sein sollten. Er habe nicht einmal behauptet, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Gesuchsantwort Behauptungen aufgestellt und Beweismittel eingereicht hätte, mit denen der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung nicht rechnen musste
Im Ergebnis handelte die Vorinstanz, so das Bundesgericht letztlich, nicht willkürlich, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Saldovereinbarung vom 16. Oktober 2025 und insbesondere zur Tatsache, dass er diese infolge Übervorteilung als ungültig ansieht, aufgrund des bereits nach einmaliger Äusserung eingetretenen Aktenschlusses nicht mehr berücksichtigt hat. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Bemerkung
Der Fall zeigt exemplarisch auf, welche Bedeutung der einzelnen Rechtsschrift im summarischen Verfahren zukommt, zumal grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet. Da der Aktenschluss bereits nach der ersten Äusserungsmöglichkeit eintritt, können neue Tatsachen und Beweismittel danach nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO vorgebracht werden. Insbesondere im häufigen Anwendungsfall des Bauhandwerkerpfandrechts ist – auch innerhalb der kurzen Fristen – sorgfältig darauf zu achten, sämtliche prozessrelevanten Aspekte in der ersten (und einzigen) Stellungnahme dem Gericht zu präsentieren. Dabei sind angesichts der fehlenden Replikmöglichkeit auch allfällige Argumente der Gegenpartei zu antizipieren.