Im Urteil 7B_766/2025 vom 7. April 2026 setzte sich das Bundesgericht mit dem Territorialitätsprinzip bei passiver Privatbestechung auseinander. Der Beschwerdeführer war schuldig gesprochen worden, nachdem er in Frankreich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einem Stellenbewerber angeboten haben soll, für eine Anstellung als Chauffeur EUR 2’000.– entgegenzunehmen.
Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322novies Abs. 1 StGB).
Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (E. 3.3).
Vorliegend vereinbarte der Beschuldigte mit dem Stellenbewerber von Basel aus telefonisch einen Termin für eine Unterredung im Ausland. Zu diesem Zweck reiste der Beschuldigte noch gleichentags nach Frankreich, um dem Bewerber das inkriminierte Angebot zu unterbreiten. Somit hat der Beschuldigte den Tatentschluss in der Schweiz gefasst und die Tathandlung mit dem Antritt der Fahrt nach Frankreich auch in der Schweiz begonnen, womit die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegeben ist (E. 3.4.2).
Das Bundesgericht hatte in BGE 104 IV 175 einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. In jenem Fall wurde dem Beschuldigten die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorgeworfen. Das Bundesgericht erwog, der Beschuldigte habe den Vorsatz, sich der EG-Kommission mitzuteilen, in Basel gefasst. Im Vorfeld sei es zu einer Kontaktaufnahme gekommen, wobei eine Unterredung in Brüssel vereinbart worden sei. Anschliessend habe der Beschuldigte die Reise nach Brüssel von der Schweiz aus angetreten. Von der Schweiz aus habe er auch nach seinem Besuch in Brüssel mit den EG-Behörden weitere Kontakte gepflegt. Das Bundesgericht hielt fest, wenn nicht bereits durch die ihr vorausgehenden Tätigkeiten, sei jedenfalls mit der Vorbereitung und dem Antritt der Reise nach Brüssel nach dem Plan des Beschuldigten mit der Ausführung der Tat begonnen worden. Dies sei in der Schweiz geschehen. (E. 3.4.1).
Sofern sich demnach eine Person in der Schweiz dazu entschliesst, sich bestechen zu lassen, bevor sie sich ins Ausland begibt, um dort das inkriminierte Angebot zu unterbreiten, begründet dies die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden, weil die Tatbegehung im Inland erfolgt ist bzw. begonnen wurde (Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB). Die Verurteilung des Beschuldigten verletzte das Territorialitätsprinzip daher nicht und das Bundesgericht wies dessen Beschwerde ab (E. 5).