6B_262/2024: Betrug und Falschbeurkundung im Rahmen von Covid-19-Krediten (amtl. Publ.)

Mit dem Urteil 6B_262/2024 vom 27. Novem­ber 2024 kassierte das Bun­des­gericht einen Entscheid über die Verurteilung eines Beschuldigten wegen Betrugs und Falschbeurkun­dung im Rah­men der Gewährung eines Covid-19-Kredits.

Am 26. März 2020 hat­te der Beschuldigte als Geschäfts­führer der C. AG bei deren Haus­bank einen Covid-19-Kred­it in der Höhe von Fr. 500’000 erhal­ten. Daraufhin hat­te der Beschuldigte den Betrag unter anderem zum Kauf von Aktien und die Bezahlung von vorbeste­hen­den Rech­nun­gen der C. AG verwendet.

Die Vorin­stanz warf dem Beschuldigten vor, er habe mit der Unterze­ich­nung der Kred­itvere­in­barung wahrheitswidrig bestätigt, die C. AG sei “auf­grund der Covid-19-Pan­demie” namentlich hin­sichtlich des Umsatzes “wirtschaftlich erhe­blich beein­trächtigt”. Weit­er habe er in der Kred­itvere­in­barung bestätigt, dass er den Kred­it auss­chliesslich zur Sicherung der “laufend­en Liq­uid­itäts­bedürfnisse” ver­wen­den werde, obschon er bere­its im Zeit­punkt der Antrag­stel­lung beab­sichtigt habe, den Kred­it ein­er­seits für die Bezahlung bere­its vorbeste­hen­der Schulden und ander­er­seits ins­beson­dere für einen geld­ver­mehren­den Aktienkauf und damit zweck­widrig zu ver­wen­den. Der Kred­it wurde schliesslich voll­ständig zurückbezahlt.

Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Falschbeurkun­dung. Fälschen ist das Her­stellen ein­er unecht­en Urkunde (Urkun­den­fälschung im engeren Sinne). Die Falschbeurkun­dung erfordert eine qual­i­fizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenom­men, wenn dem Schrift­stück eine erhöhte Glaub­würdigkeit zukommt und der Adres­sat ihm daher ein beson­deres Ver­trauen ent­ge­gen­bringt (E. 1.7.5).

Der vorin­stan­zliche Schuld­spruch wegen Falschbeurkun­dung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ver­stösst gemäss Urteil des Bun­des­gerichts gegen Bun­desrecht. Wohl han­delt es sich beim Covid-19-Kred­i­tantrags­for­mu­lar insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schrift­stück die vom Beschw­erde­führer darin abgegebe­nen Erk­lärun­gen von rechtlich­er Bedeu­tung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesst das Schrift­stück hin­sichtlich der vor­liegend zu beurteilen­den Zusicherun­gen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pan­demie “namentlich hin­sichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erhe­blich beein­trächtigt” und der Kred­it­nehmer werde den gewährten Kred­it auss­chliesslich zur Sicherung sein­er laufend­en Liq­uid­itäts­bedürfnisse ver­wen­den, jedoch keine erhöhte Glaub­würdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkun­dung ergan­genen Recht­sprechung (E. 1.9.7).

Begrün­det war auch die Kri­tik des Beschuldigten an der vorin­stan­zlichen Würdi­gung als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Behaup­tung im Covid-19-Kred­i­tantrags­for­mu­lar, die C. AG sei von der Covid-19-Pan­demie wirtschaftlich erhe­blich beein­trächtigt, war nicht nach­weis­lich falsch. Auch lag darin keine arglistige Täuschung über eine objek­tiv fest­ste­hende Tat­sache. Der Begriff der “erhe­blichen wirtschaftlichen Beein­träch­ti­gung” war im Übri­gen nie hin­re­ichend konkretisiert wor­den (E. 1.10.2).

Ins­ge­samt zeigte die Vorin­stanz nach Ansicht des Bun­des­gerichts damit nicht auf, inwiefern der Beschuldigte im Zusam­men­hang mit dem von ihm beantragten Covid-19-Kred­it wahrheitswidrige Tat­sachen­be­haup­tun­gen gemacht und die Bank damit im Zeit­punkt der Kred­itver­gabe arglistig getäuscht haben kön­nte. Dem Beschw­erde­führer könne nicht vorge­wor­fen wer­den, er habe von Beginn weg geplant, den Covid-19-Kred­it für pri­vate Zwecke zu ver­wen­den. Eben­so wenig sei die “treuhän­derische” Über­weisung der Gelder auf sein Pri­vatkon­to im Zeit­punkt des Kred­i­tantrags geplant gewe­sen. Der Schuld­spruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sei daher aufzuheben und die Angele­gen­heit zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurück­zuweisen (E. 1.10.6).