Mit dem Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 kassierte das Bundesgericht einen Entscheid über die Verurteilung eines Beschuldigten wegen Betrugs und Falschbeurkundung im Rahmen der Gewährung eines Covid-19-Kredits.
Am 26. März 2020 hatte der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. AG bei deren Hausbank einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 500’000 erhalten. Daraufhin hatte der Beschuldigte den Betrag unter anderem zum Kauf von Aktien und die Bezahlung von vorbestehenden Rechnungen der C. AG verwendet.
Die Vorinstanz warf dem Beschuldigten vor, er habe mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung wahrheitswidrig bestätigt, die C. AG sei “aufgrund der Covid-19-Pandemie” namentlich hinsichtlich des Umsatzes “wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt”. Weiter habe er in der Kreditvereinbarung bestätigt, dass er den Kredit ausschliesslich zur Sicherung der “laufenden Liquiditätsbedürfnisse” verwenden werde, obschon er bereits im Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt habe, den Kredit einerseits für die Bezahlung bereits vorbestehender Schulden und andererseits insbesondere für einen geldvermehrenden Aktienkauf und damit zweckwidrig zu verwenden. Der Kredit wurde schliesslich vollständig zurückbezahlt.
Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Falschbeurkundung. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (E. 1.7.5).
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB verstösst gemäss Urteil des Bundesgerichts gegen Bundesrecht. Wohl handelt es sich beim Covid-19-Kreditantragsformular insofern um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück die vom Beschwerdeführer darin abgegebenen Erklärungen von rechtlicher Bedeutung beweist. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit geniesst das Schriftstück hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie “namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt” und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung (E. 1.9.7).
Begründet war auch die Kritik des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Würdigung als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Behauptung im Covid-19-Kreditantragsformular, die C. AG sei von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, war nicht nachweislich falsch. Auch lag darin keine arglistige Täuschung über eine objektiv feststehende Tatsache. Der Begriff der “erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung” war im Übrigen nie hinreichend konkretisiert worden (E. 1.10.2).
Insgesamt zeigte die Vorinstanz nach Ansicht des Bundesgerichts damit nicht auf, inwiefern der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Covid-19-Kredit wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen gemacht und die Bank damit im Zeitpunkt der Kreditvergabe arglistig getäuscht haben könnte. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, er habe von Beginn weg geplant, den Covid-19-Kredit für private Zwecke zu verwenden. Ebenso wenig sei die “treuhänderische” Überweisung der Gelder auf sein Privatkonto im Zeitpunkt des Kreditantrags geplant gewesen. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sei daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.10.6).