6B_453/2011: Verwertungsverbot im Steuerbetrugsverfahren; Konkurrenz Steuerbetrug/Urkundenfälschung; Begriff des geschäftsmässig begründeten Aufwands

A. und B. waren die bei­den einzi­gen Aktionäre der C. AG. Die Kosten für den 30. Geburt­stag von A (CHF 24’137) sowie für Per­son­al Well­ness (CHF 13’267), Lauf­bahn­ber­atung (CHF 2’675) und Paar­ber­atung (CHF 4’160) wur­den bei der C. AG als geschäftlich­er Aufwand ver­bucht. Gegen A. und B. wurde ein­er­seits ein Nach­s­teuer- und Bussen­ver­fahren eröffnet sowie ander­er­seits ein Strafver­fahren wegen mehrfachen Steuer­be­trugs (DBG 186 I) und mehrfach­er Urkun­den­fälschung (StGB 251 1 II).

Während Nach­s­teuer- und Bussen­ver­fü­gung unange­focht­en in Recht­skraft erwuch­sen, bilde­ten die Straftatbestände des Steuer­be­trugs und der Urkun­den­fälschung Gegen­stand des Ver­fahrens vor BGer.

Im aus­führlich begrün­de­ten Entscheid äussert sich das BGer ins­beson­dere zum Ver­w­er­tungsver­bot von Infor­ma­toinen aus dem Nach­s­teuerver­fahren im Steuer­be­trugsver­fahren (E. 2), zur Konkur­renz zwis­chen Urkun­den­fälschung und Steuer­be­trug (E. 3), zur Frage, wann eine unzuläs­sige Ver­buchung von Pri­vataufwen­dun­gen den strafrechtlichen Tatbe­stand der Falschbeurkun­dung erfüllt (E. 4), zum Begriff des geschäftsmäs­sig begrün­de­ten Aufwands (E. 5.3 ff.) und schliesslich zur Frage, ob der Steuer­be­trug ein gewiss­es quan­ti­ta­tives Aus­mass an Falschver­buchung voraus­set­ze (E. 5.7.4).

Infor­ma­tio­nen aus dem Nach­s­teuerver­fahren sind nicht per se im Steuerver­fahren unverwertbar:

E. 2.6.2 Infor­ma­tio­nen aus dem Nach­s­teuerver­fahren dür­fen nicht Ein­gang in das Steuer­be­trugsver­fahren find­en, wenn sie gemäss DBG 183 Ibis und StHG 57a II i.V.m. StHG 72g im Steuer­hin­terziehungsver­fahren nicht ver­w­ert­bar sind. Aus­sagen des Steuerpflichti­gen und von diesem ein­gere­ichte Belege sind indessen nicht generell unver­w­ert­bar, son­dern nur, wenn er gemah­nt und ihm eine Ermessensver­an­la­gung oder eine Verurteilung wegen Ver­let­zung von Ver­fahren­spflicht­en ange­dro­ht wurde.

Zur Konkur­renz zwis­chen Urkun­den­fälschung und Steuerbetrug:

E. 3.4 Gemäss der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung ist einzig nach Steuer­strafrecht zu beurteilen, wer mit einem Urkun­den­fälschungs­de­likt auss­chliesslich Steuer­vorschriften umge­hen will. Ist hinge­gen nachgewiesen, dass der Täter mit sein­er Falschbeurkun­dung nicht nur einen steuer­lichen Vorteil erstrebte, son­dern auch eine — objek­tiv mögliche — Ver­wen­dung des Doku­ments im nicht-fiskalis­chen Bere­ich zumin­d­est in Kauf nahm, so liegt echte Konkur­renz zwis­chen Steuerde­likt und gemein­rechtlichem Urkun­den­de­likt vor.

Der Begriff der geschäftsmäs­si­gen Begrün­de­theit ist geset­zlich nicht näher definiert:

E 5.3 Die geschäftsmäs­sige Begrün­de­theit ein­er Aufwen­dung ori­en­tiert sich am unternehmerischen Zweck. Eine Geschäft­saufwen­dung ist grund­sät­zlich geschäftsmäs­sig begrün­det, wenn der Betrieb und der mit ihm ver­fol­gte Zweck der Gewin­nerzielung mit der Aufwen­dung in einem kausalen Zusam­men­hang ste­hen. Die Kausal­ität zwis­chen Betrieb und Aufwen­dung muss sach­lich sein.

Der Steuer­be­trug set­zt nicht voraus, dass die “ver­bucht­en Pri­vataufwen­dun­gen ein gewiss­es Aus­mass erre­ichen und die Ertragslage der Gesellschaft in einem anderen Licht erscheinen lassen”:

E. 5.7.4 Der Tatbe­stand des Steuer­be­trugs schützt den Fiskus. Entschei­dend ist, dass die falsche Buch­hal­tung zum Zwecke der Steuer­hin­terziehung ver­wen­det wird. Uner­he­blich ist, ob Dritte in ihren Ver­mö­gensin­ter­essen geschädigt oder gefährdet wurden.