A. und B. waren die beiden einzigen Aktionäre der C. AG. Die Kosten für den 30. Geburtstag von A (CHF 24’137) sowie für Personal Wellness (CHF 13’267), Laufbahnberatung (CHF 2’675) und Paarberatung (CHF 4’160) wurden bei der C. AG als geschäftlicher Aufwand verbucht. Gegen A. und B. wurde einerseits ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet sowie andererseits ein Strafverfahren wegen mehrfachen Steuerbetrugs (DBG 186 I) und mehrfacher Urkundenfälschung (StGB 251 1 II).
Während Nachsteuer- und Bussenverfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, bildeten die Straftatbestände des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung Gegenstand des Verfahrens vor BGer.
Im ausführlich begründeten Entscheid äussert sich das BGer insbesondere zum Verwertungsverbot von Informatoinen aus dem Nachsteuerverfahren im Steuerbetrugsverfahren (E. 2), zur Konkurrenz zwischen Urkundenfälschung und Steuerbetrug (E. 3), zur Frage, wann eine unzulässige Verbuchung von Privataufwendungen den strafrechtlichen Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt (E. 4), zum Begriff des geschäftsmässig begründeten Aufwands (E. 5.3 ff.) und schliesslich zur Frage, ob der Steuerbetrug ein gewisses quantitatives Ausmass an Falschverbuchung voraussetze (E. 5.7.4).
Informationen aus dem Nachsteuerverfahren sind nicht per se im Steuerverfahren unverwertbar:
E. 2.6.2 Informationen aus dem Nachsteuerverfahren dürfen nicht Eingang in das Steuerbetrugsverfahren finden, wenn sie gemäss DBG 183 Ibis und StHG 57a II i.V.m. StHG 72g im Steuerhinterziehungsverfahren nicht verwertbar sind. Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem eingereichte Belege sind indessen nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde.
Zur Konkurrenz zwischen Urkundenfälschung und Steuerbetrug:
E. 3.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einzig nach Steuerstrafrecht zu beurteilen, wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich Steuervorschriften umgehen will. Ist hingegen nachgewiesen, dass der Täter mit seiner Falschbeurkundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil erstrebte, sondern auch eine — objektiv mögliche — Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich zumindest in Kauf nahm, so liegt echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor.
Der Begriff der geschäftsmässigen Begründetheit ist gesetzlich nicht näher definiert:
E 5.3 Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am unternehmerischen Zweck. Eine Geschäftsaufwendung ist grundsätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Die Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung muss sachlich sein.
Der Steuerbetrug setzt nicht voraus, dass die “verbuchten Privataufwendungen ein gewisses Ausmass erreichen und die Ertragslage der Gesellschaft in einem anderen Licht erscheinen lassen”:
E. 5.7.4 Der Tatbestand des Steuerbetrugs schützt den Fiskus. Entscheidend ist, dass die falsche Buchhaltung zum Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet wird. Unerheblich ist, ob Dritte in ihren Vermögensinteressen geschädigt oder gefährdet wurden.