III 2025 33 VGer SZ: Widersprüche bei Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen (Submissionsrecht)

Im Entscheid III 2025 33 vom 31. Juli 2025 des Schwyz­er Ver­wal­tungs­gerichts äussert sich dieses zur Frage, wie Wider­sprüche zwis­chen der Auss­chrei­bung auf der Beschaf­fungsplat­tform ’simap’ und den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen aufzulösen sind.

Sachver­halt

Am 19. Novem­ber 2024 schrieb die Gemeinde Woller­au auf der Beschaf­fungsplat­tform ’simap’ den Auf­trag “Heizungser­satz Gemeinde Woller­au — BKP 240 Heizungsin­stal­la­tio­nen” im offe­nen Ver­fahren aus. Die Auss­chrei­bung sta­tu­ierte, dass Vari­anten nicht zuge­lassen seien. Davon abwe­ichend wurde in den detail­lierten Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen fest­ge­hal­ten, dass Vari­anten bei gle­ichzeit­iger Eingabe des Grun­dan­ge­botes ohne Verän­derun­gen an dem­sel­ben zuge­lassen seien.

Nach­dem die Beschw­erde­führerin den Zuschlag (basierend auf ihrem Grun­dan­ge­bot) nicht erhal­ten hat­te, gelangte sie an das Ver­wal­tungs­gericht. Dieses unter­suchte, wie bei Wider­sprüchen zwis­chen der Auss­chrei­bung auf der Beschaf­fungsplat­tform ’simap’ und den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen vorzuge­hen ist.

Rechtlich­es

Das Ver­wal­tungs­gericht hielt fest, dass Anbi­eter­vari­anten immer zuge­lassen seien, sofern sie die Ver­gabestelle nicht expliz­it auss­chliesse (E. 2.2). Im vor­liegen­den Fall sei rel­e­vant, dass die auf simap pub­lizierte Auss­chrei­bung Vari­anten expliz­it aus­geschlossen habe, während die Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen Vari­anten – an zwei Stellen – expliz­it zuge­lassen hät­ten (E. 2.5). Zwar habe das Waadtlän­der Ver­wal­tungs­gericht bei entsprechen­den Unter­schieden zwis­chen der Auss­chrei­bung und den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen der Auss­chrei­bung den Vor­rang zuge­sprochen (MPU.2018.0028 vom 1.4.2019 E. 4d), doch sei dieser ausserkan­tonale Entscheid vor­liegend nicht bindend. Er fusse zudem auf einem abwe­ichen­den Sachver­halt, bei dem sich – anders als vor­liegend – nur die Auss­chrei­bung zur Zuläs­sigkeit von Vari­anten geäussert habe, die Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen hinge­gen gar nicht (E. 2.6).

Entschei­dend für die Pri­or­isierung wider­sprüch­lich­er Infor­ma­tio­nen von Auss­chrei­bun­gen und Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen sei, so das Ver­wal­tungs­gericht, deren unter­schiedlich­er Zweck: Die Auss­chrei­bung auf der Beschaf­fungsplat­tform simap diene als Kurz­in­for­ma­tion für die Anbi­eterin­nen um entschei­den zu kön­nen, ob sie ein Ange­bot ein­re­ichen oder nicht. In den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen werde sodann der Beschaf­fungs­ge­gen­stand aus­führlich en detail umschrieben, so dass eine sachgerechte Offerte aus­gear­beit­et und ein­gere­icht wer­den könne. Die Offert­stel­lung basiere let­ztlich auf den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen und nicht der Auss­chrei­bung. Vorliegend könne der Wider­spruch zwis­chen Auss­chrei­bung und Auss­chrei­bung­sun­ter­lage somit der­art aufgelöst wer­den, dass die in den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen fest­gelegte Infor­ma­tion gelte und Anbi­eter­vari­anten im Ergeb­nis zuge­lassen seien (E. 2.6).

Zumal die Unternehmer­vari­ante der Beschw­erde­führerin wed­er Ein­gang in das Offer­töff­nung­spro­tokoll fand noch im Ver­gabebeschluss erwäh­nt wurde, war der Zuschlag aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Prü­fung aller einge­gan­genen Offer­ten an die Vorin­stanz zurück­zuweisen. Die Beschw­erde wurde gutgeheissen.