7B_631/2023: Einsicht in Strafbefehle durch Dritte (amtl. Publ.)

Im Urteil vom 18. Sep­tem­ber 2025 (7B_631/2023) äusserte sich das Bun­des­gericht zur Ein­sicht von inter­essierten Per­so­n­en in noch nicht recht­skräftige Straf­be­fehle. Eine Beschuldigte war 2023 von der Staat­san­waltschaft mit­tels Straf­be­fehl wegen Urkun­den­fälschung schuldig gesprochen wor­den und hat­te dage­gen Ein­sprache erhoben. Im Anschluss an die Eröff­nung des Straf­be­fehls beantragte sie bei der Staat­san­waltschaft erfol­g­los, dass der Straf­be­fehl Drit­ten – ins­beson­dere den Medi­en und Jour­nal­is­ten – nicht zugänglich gemacht werde. Das Kan­ton­s­gericht wies ihre dage­gen erhobene Beschw­erde ab.

Nach Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Ver­hand­lun­gen vor dem erstin­stan­zlichen Gericht und dem Beru­fungs­gericht sowie die mündliche Eröff­nung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Aus­nahme der Beratung öffentlich. Der Geset­zge­ber hat mit Art. 69 StPO das Prinzip der Jus­tizöf­fentlichkeit konkretisiert. Gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO kön­nen inter­essierte Per­so­n­en in die Urteile und Straf­be­fehle Ein­sicht nehmen, wenn die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkün­dung verzichtet haben oder ein Straf­be­fehl ergan­gen ist. Mit dieser Bes­tim­mung wird der Gehalt des Öffentlichkeit­sprinzips im Bere­ich des Strafrechts jedoch nicht abschliessend geregelt; sie klärt ins­beson­dere nicht alle Aspek­te des Per­sön­lichkeitss­chutzes – u.a. ob eine allfäl­lige Anonymisierung bzw. Schwärzung von Pas­sagen erforder­lich ist (E. 2.3.1).

Gemäss bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung kön­nen Urteile, die noch nicht recht­skräftig sind oder später aufge­hoben wur­den, in anonymisiert­er Form einge­se­hen wer­den, ohne dass hier­für ein beson­deres Inter­esse nachgewiesen wer­den muss. Die Frage der Ein­sicht­nahme in einen nicht recht­skräfti­gen Straf­be­fehl durch Per­so­n­en, die nicht am Strafver­fahren beteiligt sind, war vom Bun­des­gericht bish­er hinge­gen noch nicht entsch­ieden wor­den (E. 2.3.3). Sowohl die Lehre als auch die Prax­is der Kan­tone in Bezug auf die Ein­sicht in Straf­be­fehle, die noch nicht recht­skräftig sind, ist unein­heitlich (E. 2.3.4 f.).

Eine Abwä­gung zwis­chen dem Öffentlichkeit­sprinzip und der für Beschuldigte gel­tenden Unschuldsver­mu­tung durch das Bun­des­gericht ergab, dass Dritte nur in recht­skräftige Straf­be­fehle Ein­sicht nehmen kön­nen (E. 2.4.5). Straf­be­fehle, die noch nicht recht­skräftig sind, weil dage­gen noch Ein­sprache erhoben wer­den kann oder Ein­sprache erhoben wurde, unter­liegen nicht Art. 69 StPO, son­dern den Vorschriften über die Ein­sicht in die Strafak­te, ins­beson­dere Art. 101 StPO (E. 2.4.7). Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO kön­nen Dritte Akten ein­se­hen, wenn sie dafür ein wis­senschaftlich­es oder ein anderes schützenswertes Inter­esse gel­tend machen und der Ein­sicht­nahme keine über­wiegen­den öffentlichen oder pri­vat­en Inter­essen entgegenstehen.

Bezüglich der Ein­sichts­gewährung in einen Straf­be­fehl nach Art. 69 StPO darf die Staat­san­waltschaft (auf­grund der von der Schweiz­erischen Post vorge­se­henen Zustell­fris­ten) im Prinzip davon aus­ge­hen, dass dieser vier Tage nach ungenutztem Ablauf der Ein­sprachefrist unange­focht­en in Recht­skraft erwach­sen ist. In jedem Fall ist die Ein­sicht­nahme in einen Straf­be­fehl zu ver­weigern, wenn das Vor­liegen ein­er gülti­gen Ein­sprache strit­tig ist (E. 2.4.8).

Damit hiess das Bun­des­gericht die Beschw­erde der Beschuldigten gut (E. 3).