5A_119/2026: Bauhandwerkerpfandrecht

Im Urteil 5A_119/2026 vom 13. Mai 2026 beleuchtet das Bun­des­gericht die prozes­sualen Her­aus­forderun­gen von Kla­gen auf (vor­sor­gliche) Ein­tra­gung eines Bauhandwerkerpfandrechts.

Sachver­halt

Mit Eingabe vom 3. Novem­ber 2025 ersuchte A. (Beschw­erde­führer) beim Han­dels­gericht um vor­läu­fige Ein­tra­gung eines Bauhandw­erk­erp­fan­drechts zu seinen Gun­sten für die Pfand­summe von Fr. 71’872.17 auf dem Grund­stück X. Mit Ver­fü­gung vom 4. Novem­ber 2025 wurde das zuständi­ge Grund­buchamt super­pro­vi­sorisch angewiesen, das Pfan­drecht vor­läu­fig im Grund­buch einzu­tra­gen. Mit Eingabe vom 16. Dezem­ber 2025 erstat­tete die Gesuchs­geg­ner­in die Gesuch­sant­wort. Mit Eingabe vom 14. Jan­u­ar 2026 reichte X. — nun­mehr anwaltlich vertreten — eine Rep­lik ein. Mit Urteil vom 21. Jan­u­ar 2026 wies das Han­dels­gericht das Gesuch ab und wies das Grund­buchamt, das auf­grund der Ver­fü­gung des Han­dels­gerichts vom 4. Novem­ber 2025 vor­läu­fig einge­tra­gene Bauhandw­erk­erp­fan­drecht nach unbe­nutztem Ablauf der Rechtsmit­tel­frist vol­lum­fänglich zu löschen. Gegen diesen Entscheid gelangte A. an das Bundesgericht.

Erwä­gun­gen

Der Beschw­erde­führer monierte im Wesentlichen, dass die Vorin­stanz die in sein­er Eingabe vom 14. Jan­u­ar 2026 vorge­bracht­en Noven zu Unrecht als ver­spätet erachtet habe. Er erblick­te darin eine Ver­let­zung seines Anspruchs auf rechtlich­es Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und seines Anspruchs auf ein faires Ver­fahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Das Bun­des­gericht teilte diese Auf­fas­sung nicht: Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folge, so das Bun­des­gericht, der Anspruch der Parteien, mit rechtzeit­i­gen for­mgerecht­en Vor­brin­gen gehört zu wer­den, soweit diese erhe­bliche Tat­sachen betr­e­f­fen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 I 241 E. 2; 112 Ia 1 E. 3c; je mit Hin­weisen). Der Anspruch beste­he also nur unter der Voraus­set­zung, dass die Vor­brin­gen im kan­tonalen Ver­fahren form- und frist­gerecht erfol­gt sind (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c; Urteil 5P.367/2003 vom 18. Novem­ber 2003 E. 2.1).

Vor­liegend habe die Vorin­stanz den Beschw­erde­führer in ihrer Ver­fü­gung vom 22. Dezem­ber 2025 aus­drück­lich darauf aufmerk­sam gemacht, dass im sum­marischen Ver­fahren nur ein Schriften­wech­sel vorge­se­hen sei. Gle­ichzeit­ig habe sie den Beschw­erde­führer in Anwen­dung von Art. 56 ZPO darauf hingewiesen, dass er sich ins­beson­dere zur Behaup­tung der Beschw­erdegeg­ner­in zu äussern habe, die Aus­führun­gen zum Stand der Arbeit­en seien ungenü­gend und man habe sich über eine Schlusszahlung geeinigt, welche bere­its geleis­tet wor­den sei. Dabei habe sie dem Beschw­erde­führer auch auf das Noven­recht hingewiesen.

Für den Beschw­erde­führer war damit, so das Bun­des­gericht, erkennbar, dass die Vorin­stanz über die Zuläs­sigkeit von allfäl­li­gen Noven erst im Endentscheid befind­en würde und sie die Möglichkeit ein­er Ergänzung des Tat­sachen­vor­trags als durch die Regeln des Noven­rechts beschränkt erachtet hat. Der nun­mehr anwaltlich vertretene Beschw­erde­führer habe in sein­er Stel­lung­nahme vom 14. Jan­u­ar 2026 zudem nicht erörtert, weshalb die neuen Vor­brin­gen noch zuläs­sig sein soll­ten. Er habe nicht ein­mal behauptet, dass die Beschw­erdegeg­ner­in in ihrer Gesuch­sant­wort Behaup­tun­gen aufgestellt und Beweis­mit­tel ein­gere­icht hätte, mit denen der Beschw­erde­führer bei Gesuch­sein­re­ichung nicht rech­nen musste

Im Ergeb­nis han­delte die Vorin­stanz, so das Bun­des­gericht let­ztlich, nicht willkür­lich, indem sie die Vor­brin­gen des Beschw­erde­führers zur Sal­dovere­in­barung vom 16. Okto­ber 2025 und ins­beson­dere zur Tat­sache, dass er diese infolge Über­vorteilung als ungültig ansieht, auf­grund des bere­its nach ein­ma­liger Äusserung einge­trete­nen Akten­schlusses nicht mehr berück­sichtigt hat. Damit sei der Anspruch des Beschw­erde­führers nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.

Die Beschw­erde wurde abgewiesen.

Bemerkung

Der Fall zeigt exem­plar­isch auf, welche Bedeu­tung der einzel­nen Rechtss­chrift im sum­marischen Ver­fahren zukommt, zumal grund­sät­zlich nur ein Schriften­wech­sel stat­tfind­et. Da der Akten­schluss bere­its nach der ersten Äusserungsmöglichkeit ein­tritt, kön­nen neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel danach nur noch unter den Voraus­set­zun­gen von Art. 229 ZPO vorge­bracht wer­den. Ins­beson­dere im häu­fi­gen Anwen­dungs­fall des Bauhandw­erk­erp­fan­drechts ist – auch inner­halb der kurzen Fris­ten – sorgfältig darauf zu acht­en, sämtliche prozess­rel­e­van­ten Aspek­te in der ersten (und einzi­gen) Stel­lung­nahme dem Gericht zu präsen­tieren. Dabei sind angesichts der fehlen­den Rep­lik­möglichkeit auch allfäl­lige Argu­mente der Gegen­partei zu antizipieren.