BBl 2019 1049 ff.: Whistleblowing; Zusatzbotschaft des Bundesrates

Der Bun­desrat veröf­fentlichte seine Zusatzbotschaft zum Schutz bei Mel­dung von Unregelmäs­sigkeit­en am Arbeit­splatz (Whistle­blow­ing; BBl 2019 1409 ff.). Das Par­la­ment wies den ersten Geset­ze­sen­twurf des Bun­desrates zurück und ver­langte, dass der Entwurf «ver­ständlich­er und ein­fach­er» for­muliert werde. Mit der Zusatzbotschaft und dem neuen Entwurf will der Bun­desrat dieser Forderung nachkommen.

Die Zusatzbotschaft enthält im Wesentlichen Änderun­gen der Artikel 321abis-321aquin­quies des ersten Entwurfs, in welchen das Melde­v­er­fahren geregelt ist. Es wur­den kürzere For­mulierun­gen und eine leichter zugängliche Sprache ver­wen­det. Zudem wur­den Def­i­n­i­tions- und Konkretisierungse­le­mente gestrichen. Schliesslich wurde ein ein­lei­t­en­der Artikel einge­fügt, der einen Überblick über das gesamte Melde­v­er­fahren bietet. Wie vom Par­la­ment gefordert, bleibt der materielle Inhalt der Vor­lage unverän­dert.

Zusam­menge­fasst regeln Artikel 321abis-321aquin­quies der Vor­lage die Voraus­set­zun­gen, unter denen eine Arbeit­nehmerin oder ein Arbeit­nehmer eine Unregelmäs­sigkeit melden darf, sowie die Abfolge der möglichen Adres­sat­en der Mel­dung (Arbeit­ge­ber, Behörde, Öffentlichkeit).

Im Einzel­nen:

  • 321abis enthält einen Überblick über die neue Regelung und präzisiert den Begriff der Unregelmäs­sigkeit (nicht abschliessende Aufzählung).
  • 321abis bet­rifft die Mel­dung an den Arbeit­ge­ber bei nachvol­lziehbarem Ver­dacht. Anonyme Mel­dun­gen sind möglich.
  • 321ater und 321aquater beziehen sich auf die Mel­dung an die zuständi­ge Behörde (Strafver­fol­gungs­be­hör­den, Ver­wal­tungs­be­hör­den) bei nachvol­lziehbarem Ver­dacht. In der Regel darf die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer erst an die Behörde gelan­gen, wenn sie oder er sich zuerst an den Arbeit­ge­ber gewen­det hat und dieser nicht vorschrifts­gemäss reagiert. Direkt an die Behörde darf sich die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer nur wen­den, wenn sie oder er vernün­ftiger­weise davon aus­ge­hen kann, dass die Mel­dung an den Arbeit­ge­ber keine Wirkung erzie­len würde.
  • 321quin­quies hält fest, dass eine Mel­dung an die Öffentlichkeit erst nach erfol­gter Mel­dung an die Behörde erfol­gen darf und nur unter der Voraus­set­zung, dass die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer ern­sthafte Gründe hat, den gemelde­ten Umstand in guten Treuen für wahr zu hal­ten (strenger als nachvol­lziehbar­er Ver­dacht), und (kumu­la­tiv) dass die Behörde sie oder ihn nicht über die Behand­lung der Mel­dung informiert hat oder der Arbeit­ge­ber nach der Mel­dung an die Behörde Vergel­tungs­mass­nah­men getrof­fen hat.

Unverän­dert bleibt nach der Zusatzbotschaft, dass gemäss Entwurf zu Art. 336 Abs. 2 lit. d OR eine Kündi­gung im Anschluss an eine recht­mäs­sige Mel­dung als miss­bräuch­lich gilt.