5F_8/2018: Revision nach Art. 122 BGG, Notwendigkeit zur Beseitigung einer Verletzung (amtl. Publ.)

In diesem Urteil hat­te sich das Bun­des­gericht mit den Voraus­set­zun­gen ein­er Revi­sion nach Art. 122 BGG auseinan­derzuset­zen. Hin­ter­grund war ein Urteil des Oberg­erichts des Kan­tons Thur­gau, mit welchem der GRA Stiftung gegen Ras­sis­mus und Anti­semitismus (“Stiftung”) unter der Strafan­dro­hung gemäss Art. 292 StGB ver­boten wurde, einen Bericht über eine poli­tis­che Ver­anstal­tung auf deren Web­site zu pub­lizieren. Das Bun­des­gericht schützte diesen Entscheid (eine Zusam­men­fas­sung dieses Urteils find­et sich hier). In der Folge stellte der Europäis­che Gericht­shof für Men­schen­rechte eine Ver­let­zung der Mei­n­ungsäusserungs­frei­heit (Art. 10 EMRK) fest und verurteilte die Schweiz, der Stiftung eine Entschädi­gung zu bezahlen. Die Stiftung beantragte daraufhin beim Bun­des­gericht, sein Urteil in Revi­sion zu ziehen und vol­lum­fänglich aufzuheben sowie den Entscheid des Oberg­erichts, ins­beson­dere das erlassene Ver­bot, unverzüglich aufzuheben.

Das Bun­des­gericht trat auf das Revi­sion­s­ge­such nicht ein.

Es hielt zunächst fest, dass zwar die ersten zwei Voraus­set­zun­gen gemäss Art. 122 BGG erfüllt sind: So stellte der EGMR in einem endgülti­gen Urteil die Ver­let­zung der EMRK oder der Pro­tokolle fest (Art. 122 lit. a BGG; E. 3.1). Sodann sei die vom EGMR aus­ge­sproch­ene Entschädi­gung nicht geeignet, die Fol­gen der Ver­let­zung auszu­gle­ichen, da die Entschädi­gung die gerichtlichen an die Stiftung gerichteten Ver­bote nicht beseit­ige (Art. 122 lit. b BGG; E. 3.2, ins­beson­dere E. 3.2.5).

Nicht erfüllt erachtete das Bun­des­gericht indessen die dritte Voraus­set­zung, wonach die Revi­sion notwendig sein muss, um die Ver­let­zung zu beseit­i­gen (Art. 122 lit. c BGG). Es beste­he, so das Bun­des­gericht, ein ordentlich­er Rechtsweg, der es der Stiftung ges­tat­te, einen kon­ven­tion­skon­for­men Zus­tand zu ver­lan­gen, weshalb es kein­er Revi­sion bedürfe.

Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, dass gemäss Recht­sprechung der Begriff “notwendig” auch bedeute, dass es Sache der Ver­tragsstaat­en sei, den am besten geeigneten Weg zu find­en, um einen der EMRK entsprechen­den Zus­tand wieder­herzustellen und einen wirk­samen Schutz der in der EMRK ver­ankerten Garantien zu gewährleis­ten. Die Fest­stel­lung ein­er Ver­let­zung der EMRK bedeute für sich allein noch nicht, dass eine Revi­sion des Entschei­ds, der an den EGMR weit­erge­zo­gen wurde, notwendig sei. Aus dem Wesen der Revi­sion als ausseror­dentlich­es Rechtsmit­tel selb­st folge vielmehr, dass dort, wo ein ander­er ordentlich­er Rechtsweg beste­he, der eine Ver­let­zung zu beseit­i­gen ges­tat­te, dieser zuerst beschrit­ten wer­den müsse (E. 3.3.1).

Dies sei vor­liegend, so das Bun­des­gericht, der Fall. Das Voll­streck­ungsrecht der ZPO kenne einen ordentlichen Rechtsweg. Das Oberg­ericht des Kan­tons Thur­gau habe in seinem Beru­fungsentscheid Voll­streck­ungs­mass­nah­men ange­ord­net und das Pub­lika­tionsver­bot antrags­gemäss der Strafan­dro­hung gemäss Art. 292 StGB unter­stellt (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Für diesen Fall der direk­ten Voll­streck­ung sehe Art. 337 Abs. 2 ZPO vor, dass die unter­legene Partei beim Voll­streck­ungs­gericht um Ein­stel­lung der Voll­streck­ung ersuchen könne. Bestre­it­et sie die Voll­streck­barkeit, erfolge deren Über­prü­fung von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Sofern das Voll­streck­ungs­gericht die direk­te Voll­streck­ung ein­stellt, erwachse sein Entscheid bezo­gen auf die vor­ge­tra­ge­nen Ein­wen­dun­gen und Einre­den in Recht­skraft mit Auss­chluss­wirkung in allfäl­li­gen weit­eren Ver­fahren der Voll­streck­ung des­sel­ben Titels (E. 3.3.2).

Sodann wies das Bun­des­gericht darauf hin, dass die vom EGMR fest­gestellte Ver­let­zung von Art. 10 EMRK das Pub­lika­tionsver­bot als Ganzes betr­e­ffe. Unter Vor­lage dieses Urteils könne die Stiftung fol­glich dem Voll­streck­ungs­gericht die Aufhe­bung der erlasse­nen Straf­dro­hung gemäss Art. 292 StGB und die Ein­stel­lung jed­er Voll­streck­ung des Pub­lika­tionsver­bots beantra­gen. Der recht­skräftige Ein­stel­lungsentscheid beseit­ige sämtliche Fol­gen der Ver­let­zung der EMRK und ges­tat­te der Stiftung, ohne Recht­snachteil ihren Bericht auf ihrer Web­site aufzuschal­ten oder in ihren anderen Pub­lika­tion­s­mit­teln zu veröf­fentlichen. Eine Revi­sion sei dazu nicht erforder­lich (E. 3.3.3.). Ent­ge­gen der Darstel­lung der Stiftung set­ze der EGMR nicht voraus, dass das Pub­lika­tionsver­bot als solch­es aufge­hoben wer­den müsste, um die Fol­gen der Ver­let­zung von Art. 10 EMRK zu beseit­i­gen. Ein gerichtlich­es Pub­lika­tionsver­bot, dessen Voll­streck­barkeit im Voll­streck­ungsver­fahren beseit­igt wurde, habe keinen Nachteil, und man­gel­nde Voll­streck­barkeit könne Nichtigkeit der Ver­fü­gung bzw. des Urteils bedeuten (E. 3.3.4).

Offen liess das Bun­des­gericht die Frage, ob sich Ein­schränkun­gen für die Anwen­dung eines Urteils des EGMR ergeben, wenn eine — wie vor­liegend der Beklagte — direkt betrof­fene Pri­vat­per­son nicht in das Ver­fahren vor dem EGMR ein­be­zo­gen werde. Das Bun­des­gericht wies darauf hin, dass es dem Beklagten unbenom­men sei, diese Frage in einem allfäl­li­gen Ver­fahren der Stiftung auf Ein­stel­lung der Voll­streck­ung aufzuw­er­fen (E. 5).