Der Bundesrat legt den Entwurf zur Genehmigung des UNESCO-Übereinkommens zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes vom 17. Oktober 2003 vor (vgl. > Botschaft).
Der Schutzgegenstand — immaterielles Kulturerbe — wird vom Abkommen (Art. 2) folgendermassen umschrieben:
“[…] die Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksweisen, Kenntnisse und Fähigkeiten – sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume – […], die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen.
Und was bedeutet das etwas konkreter? Art. 2 Ziff. 2:
“Das «immaterielle Kulturerbe», so wie es in Absatz 1 oben definiert ist, manifestiert sich unter anderem in folgenden Bereichen:
a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen, einschliesslich der Sprache als Träger immateriellen Kulturerbes;
b) darstellende Künste;
c) gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste;
d) Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;
e) Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.”
Das Abkommen dient der Bewahrung dieser Fertigkeiten, wobei “Bewahrung” folgendes ist:
“Unter «Bewahrung» sind Massnahmen zu verstehen, die auf die Sicherung der Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes gerichtet sind, einschliesslich der Identifizierung, der Dokumentation, der Erforschung, der Erhaltung, des Schutzes, der Förderung, der Aufwertung, der Weitergabe, insbesondere durch formale und informelle Bildung, sowie der Neubelebung der verschiedenen Aspekte dieses Erbes.”
Um dieser Ziel zu erreichen, widmet sich das Abkommen vornehmlich der Bildung eines Komitees, dessen Aufgaben in Art. 7 umschrieben werden. Die Rolle der Vertragsstaaten ist Gegenstand von Art. 11 und besteht u.a. darin, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Das Abkommen verwendet Begriffe wie “Sensibilisierungsprogramm” (eine der für die Vertragsstaaten vorgesehene Massnahme) oder “Auseinandersetzung mit der Umwelt”, “Interaktion mit Natur und Geschichte” (als Quelle immateriellen Kulturerbes) — man fragt sich, ob das Abkommen die Sprache tatsächlich als Bestandteil menschlicher Kultur betrachtet (dem Wortlaut nach nicht: Die Sprache wird nur als “Träger” des Kulturerbes erwähnt)… Der Bundesrat glaubt jedenfalls, dass das (wohl nur von neueren Zeiten) “unterschätzte” Kulturerbe durch das Abkommen die notwendige “Aufwertung” erhalte. Der logische Widerspruch, etwas, was angeblich oder tatsächlich dauernd neu geschaffen wird — u.a. durch die Auseinandersetzung mit der Geschichte — als “Erbe” zu bezeichnen, stört offenbar nicht.