Ein Arzt, der sich selbst behandelt (hier: Lyme-Borreliose infolge eines Zeckenbisses), hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch den obligatorischen Krankenversicherer. Weil der Leistungserbringer und der Patient hier identisch sind, kann kein Vertrag zwischen ihnen entstehen. Damit entsteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung (KVG 42 I: System des tiers garant bzw. tiers payant).