9C.43/2007: Selbstbehandlung eines Arztes (amtl. Publ.)

Ein Arzt, der sich selb­st behan­delt (hier: Lyme-Bor­re­liose infolge eines Zeck­en­biss­es), hat keinen Anspruch auf Kosten­er­stat­tung durch den oblig­a­torischen Kranken­ver­sicher­er. Weil der Leis­tungser­bringer und der Patient hier iden­tisch sind, kann kein Ver­trag zwis­chen ihnen entste­hen. Damit entste­ht auch kein Anspruch auf eine Vergü­tung (KVG 42 I: Sys­tem des tiers garant bzw. tiers payant).