Die Stadt Luzern hatte eine Liegenschaft (Geissensteinring 41) an den Verein “IKU Boa” (Betreiber eines alternativen Kulturzentrums) verliehen. Einige Nachbarn verlangten eine Einschränkung des Betriebs während der Nacht. Gegen den positiven Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt rekurrierte die Stadt. Das OGer LU wies den Rekurs ab. Das BGer weist die Beschwerde ab und schützt ebenfalls den erstinstanzlichen Entscheid.
Das BGer liess die Eintretensfrage offen (Streitwert), weil die Sache abwies (dieses fragwürdige Vorgehen wird offenbar abteilungsübergreifend angewandt).
Weil Besitzesschutzmassnahmen vorsorgliche Massnahmen iSv BGG 98 sind, konnte das BGer nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen und war ans Rügeprinzip gebunden. Hier behauptete die Stadt nur die Verletzung des rechtliche Gehörs; das BGer erkannte dagegen eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung (Nichtzulassen eines Augenscheins).