Die Kontrollstelle (KSt GwG) hat am 9. November 2007den Begriff der Hilfsperson definiert, der im GwG keine Erwähnung findet, und legt fest, wann die Tätigkeiten einer beigezogenen Hilfsperson von der Bewilligung bzw. vom SRO-Anschluss des betreffenden Finanzintermediärs gedeckt ist.