Eine Genossenschaft unterstützte ihre Mitglieder in Fragen der Marktwirtschaft in der Elektro- und Telekombranche zu unterstützen. Sie vermittelte auch Geschäftsabschlüsse zwischen Mitgliedern und Warenlieferanten und wickelte in diesem Zusammenhang für ca. 50 Lieferanten den Zahlungsverkehr ab: Der Lieferant stellt seine Rechnungen auf den Namen der belieferten Mitglieder aus und sendet sie der Genossenschaft; diese zahlt den Lieferanten und übernimmt das Delcredere-Risiko; die Mitglieder zahlen Rechnungsbeträge an die Genossenschaft. Direkt getätigte Zahlungen hat das Mitglied der Genossenschaft zu melden und gutzuschreiben.
Die KSt GwG verfügte, die Genossenschaft sei als Finanzintermediärin anzusehen, falle daher unter das GwG und müsse sich einer SRO anschliessen oder der Kontrollstelle ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Das BGer heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Genossenschaft gut.
Dass die Genossenschaft Zahlungen an die Lieferanten leistet, bevor bei ihr die entsprechenden Geldleistungen von den Warenbezügern eingehen, war unbestritten: damit zählt die ihre Tätigkeit zu den Kreditgeschäften, die von GwG 2 III a erfasst werden. Wer Kreditgeschäfte betreibt, gilt aber nur als Finanzintermediär, wenn eine erhöhte Geldwäschereigefahr überhaupt eintreten kann, wenn also zur Zins- und Rückzahlung des Kredits verbrecherisch erlangte Mittel eingesetzt werden können. Die Vorinstanz hätte deshalb die Frage, ob ein Risiko der Geldwäscherei bei den Kundenbeziehungen der Genossenschaft bestehen kann, nicht ausblenden dürfen.
Hier konnte sich eine Geldwäschereigefahr, von vornherein nicht verwirklichen: Die Genossenschaft begleicht die Lieferantenrechnungen und erhält die entsprechenden Beträge von den Mitgliedern zurück. Ein Geldfluss von den Lieferanten zur Genossenschaft findet nicht statt, weshalb diese auch keine Möglichkeit haben, gegenüber der Genossenschaft verbrecherisch erlangte Mittel einzusetzen. Die Genossenschaft war daher nicht als FI anzusehen.