Abkommen mit Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz‑, Polizei- und Zollsachen

Der Bun­desrat hat die Botschaft zum Abkom­men mit Frankre­ich über die gren­züber­schre­i­t­ende Zusam­me­nar­beit in Justiz‑, Polizei- und Zoll­sachen vorgelegt.

Solche bilat­erale Abkom­men beste­hen bere­its mit diversen Nach­bar- und anderen Staat­en. Dieses Abkom­men mit Frankre­ich ist eine über­ar­beit­ete Fas­sung des gel­tenden Abkom­mens von 1998. Wie auch die anderen Abkom­men regelt es 

die gren­züber­schre­i­t­ende Zusam­me­nar­beit zwis­chen den zuständi­gen Polizeibehör­den in Übere­in­stim­mung mit dem jew­eils gel­tenden Lan­desrecht hin­sichtlich des Infor­ma­tion­saus­tauschs, der Koor­di­na­tion oper­a­tiv­er Ein­sätze, der Schaf­fung gemein­samer Arbeits­grup­pen und der Aus- und Fort­bil­dung.” (Auszug aus der Botschaft)

Neu sind vor allem 

die Möglichkeit der ver­stärk­ten Zusam­me­nar­beit bei Ein­sätzen an Grossan­lässen, Katas­tro­phen oder schw­eren Unfällen sowie die Möglichkeit, Poliezeiein­heit­en zur Aufrechter­hal­tung der Ord­nung zu entsenden. Nicht min­der bedeut­sam ist der Umstand, dass die Zuständigkeit zur Ausübung hoheitlich­er Befug­nisse geregelt und die gren­züber­schre­i­t­ende Obser­va­tion und Nacheile detail­liert­er definiert wor­den sind. Eben­so bedeu­tend ist die Möglichkeit, bei Zuwider­hand­lun­gen im Strassen­verkehr Dat­en auszu­tauschen. Die im neuen Abkom­men vorge­se­henen Bes­tim­mungen über den Daten­schutz entsprechen den­jeni­gen des Schen­gener Durch­führungsübereinkom­mens. Das Abkom­men
stärkt die nationale Rolle des Zen­trums für Polizei- und Zol­lzusam­me­nar­beit in Genf. Zur Umset­zung der gren­züber­schre­i­t­en­den Zusam­me­nar­beit sind neu auch Luftein­sätze möglich. Der Inhalt des Abkom­mens geht indessen nicht über den­jeni­gen des ver­gle­ich­baren Ver­trags zwis­chen der Schweiz und Deutsch­land hinaus.”(Auszug aus der Botschaft)