Verschärfung der Insider-Strafnorm per 1. Oktober 2008 in Kraft

Der Bun­desrat hat die Revi­sion von Art. 161 StGB auf den 1. Okto­ber 2008 in Kraft geset­zt. Ziff 3 des Artikels wurde gestrichen. Dadurch ent­fällt die Beschränkung des Begriffs der “ver­traulichen kursrel­e­van­ten Tat­sache” auf eine bevorste­hende Emis­sion neuer Beteili­gungsrechte, auf eine Unternehmensverbindung oder auf ähn­liche Sachver­halte von ver­gle­ich­bar­er Trag­weite. Erfasst sind daher das Aus­nutzen jeglich­er kursrel­e­van­ten Insid­er­tat­sachen. Straf­bar sind deshalb zB Wertschriften­verkäufe, “die im Vor­feld ein­er Gewin­nwar­nung getätigt wer­den, um einen zu erwartenden Kursver­lust abzufed­ern” (Botschaft).