Der Bundesrat hat die Revision von Art. 161 StGB auf den 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzt. Ziff 3 des Artikels wurde gestrichen. Dadurch entfällt die Beschränkung des Begriffs der “vertraulichen kursrelevanten Tatsache” auf eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, auf eine Unternehmensverbindung oder auf ähnliche Sachverhalte von vergleichbarer Tragweite. Erfasst sind daher das Ausnutzen jeglicher kursrelevanten Insidertatsachen. Strafbar sind deshalb zB Wertschriftenverkäufe, “die im Vorfeld einer Gewinnwarnung getätigt werden, um einen zu erwartenden Kursverlust abzufedern” (Botschaft).