6B_693/2008: Bandenmässiger Diebstahl (zur amtl. Publ. vorgesehen)

In sein­er Entschei­dung vom 28. Mai 2009 (6B_693/2008) hat sich das BGer erneut mit dem Begriff der „Bande“ im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB auseinan­derge­set­zt. Es knüpft darin an seine bish­erige Recht­sprechung (vgl. nur BGE 124 IV 86 E. 2b) an und bejaht – anders als ein Großteil der Lehre, die eine Kom­plizen­schaft von min­destens drei Per­so­n­en ver­langt – den ban­den­mäs­si­gen Dieb­stahl bere­its bei Tat­beteili­gung von zwei Per­so­n­en. Das Gericht begrün­det seine Auf­fas­sung damit, dass der Dieb­stahl als Mit­glied ein­er Bande deshalb ein­er erhöht­en Min­dest­straf­dro­hung unter­ste­he, weil darin eine beson­dere Gefährlichkeit liege, die bere­its beim Zusam­men­schluss zweier Täter gegeben sein könne:

Das Strafge­set­zbuch bes­timmt in Art. 139 Ziff. 3 keine Min­destzahl, ab der ein Zusam­men­schluss von Per­so­n­en als Bande anzuse­hen ist. Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung ist Ban­den­mäs­sigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem aus­drück­lich oder kon­klu­dent geäusserten Willen zusam­men­find­en, inskün­ftig zur Verübung mehrerer selb­ständi­ger, im Einzel­nen möglicher­weise noch unbes­timmter Straftat­en zusam­men­zuwirken. Dieser Zusam­men­schluss (auch nur zweier Per­so­n­en) ist es, der den Einzel­nen psy­chisch und physisch stärkt, ihn deshalb beson­ders gefährlich macht und die Bege­hung von weit­eren solchen Straftat­en vorausse­hen lässt.“

In sein­er Begrün­dung führt das BGer im Anschluss an das Urteil vom 25. April 1997 (6S.734/1996) aus, dass es für die Ban­den­mäs­sigkeit weniger auf die Zahl der Beteiligten ankomme, son­dern vielmehr auf den Organ­i­sa­tion­s­grad und die Inten­sität der Zusam­me­nar­beit der Täter abgestellt wer­den sollte. Bei dieser Betra­ch­tungsweise würde der Umstand, dass sich lediglich zwei Per­so­n­en zur fort­ge­set­zten Bege­hung von Straftat­en zusam­menge­fun­den haben, eine ban­den­mäs­sige Tat­bege­hung nicht auss­chliessen, wenn nur gewisse Min­destansätze ein­er Organ­i­sa­tion (etwa ein­er Rollen- oder Arbeit­steilung) oder die Inten­sität des Zusam­men­wirkens ein der­ar­tiges Aus­mass erre­icht­en, dass von einem bis zu einem gewis­sen Grade fest ver­bun­de­nen und sta­bilen Team gesprochen wer­den kann, auch wenn dieses allen­falls nur kur­zlebig war. Ist demge­genüber schon die Zusam­me­nar­beit der­art lock­er, dass von Anfang an nur ein los­er und damit völ­lig unbeständi­ger Zusam­men­halt beste­ht, läge keine Bande vor.

Siehe auch die Urteil­san­merkung in forumpoe­nale 2010, S. 130 ff. (kostenpflichtiger Zugang).