In einem aktuellen, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Widerrechtlichkeit von Vermögensschädigungen auseinanderzusetzen.
Das Gericht äusserte sich soweit ersichtlich erstmals eingehend (vgl. BGE 133 III 323: Widerrechtlichkeit jedenfalls nicht, wenn der subjektive Tatbestand der Geldwäsche nicht erfüllt ist) zur Frage, ob die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes als Schutznormen zur Begründung einer deliktischen Haftung dienen können (E. 4.1).
Das Bundesgericht entschied, dass die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) den Schutz der individuellen Vermögensinteressen (des Opfers der Vortat, wie er sich aus Art. 305bis StGB ergibt) nicht erweitern. Die für einen ausservertraglichen Haftpflichtanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR erforderliche Widerrechtlichkeit lässt sich somit nicht unmittelbar aus dem Verstoss gegen eine Sorgfalts- oder Verhaltenspflicht nach GwG ableiten.
Da im vorliegenden Fall keine vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Handlungen der Beschwerdegegnerin in Frage standen, fielen Art. 305bis StGB und Art. 305ter StGB als Schutznormen i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR ausser Betracht (E. 5).
Aus prozessualer Hinsicht äusserte sich das Bundesgericht (erneut) zur Frage der Notwendigkeit eines (materiellen) Antrags (E.1) sowie zum Verhältnis des Grundsatzes ‘iura novit curia’ zur Begründungspflicht (E. 2).
Zunächst weist das Bundesgericht auf die Rechtsprechung hin, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) in denjenigen Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Strattaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten schützt (E. 3.1). Die Vorinstanz (Handelsgericht des Kantons Zürich) verneinte dabei die Widerrechtlichkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 305bis StGB mit der Begründung, dass es der Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitarbeitern am Vorsatz zur Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB fehlte (E. 3.2). Das Bundesgericht schützte diese Auslegung und hielt ferner fest, dass bei Fehlen des subjektiven Tatbestands der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB auch eine deliktische Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR ausser Betracht fällt (E. 3.2).
Eine fahrlässig begangene Geldwäschereihandlung, die entsprechend nicht mit Strafe bedroht ist, vermag keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen (…).
Ferner befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes als Schutznormen im Rahmen einer deliktischen Haftung dienen können (E. 4). Die Lehre zu dieser Frage ist geteilt. Das Bundesgericht erwog, dass die Erreichung der Ziele des Geldwäschereigesetzes den Finanzintermediären besondere Sorgfalts- und Verhaltenspflichten bei Finanzgeschäften auferlegt (E. 4.2). Dabei sollen aber die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes schützen und nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen bezwecken (E. 4.3).
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass
(d)as Geldwäschereigesetz (…) den sich aus Art. 305bis StGB ergebenden Schutz der Individualinterssen des Opfers der strafbaren Vortat nicht (erweitert) (…). Es handelt sich bei den Bestimmungen des GwG nicht um Verhaltensnormen, die unmittelbar dem Schutz vor entsprechenden Schädigungen dienen. Demnach lassen sich die Bestimmungen des GwG nicht als Schutznormen zur Begründung einer ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 OR heranziehen (E. 4.3).
Handelt der Finanzintermediär dagegen vorsätzlich oder eventualvorsätzlich i.S.v. Art. 305bis StGB, ist von einer unterlaubten Handlung auszugehen und der Finanzintermediär wird für den schuldhaft zugefügten Schaden ersatzpflichtig (E. 4.4).
Im erwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht ferner die Gelegenheit, Ausführungen zu prozessualen Aspekten der Beschwerdeführung anzubringen (E. 1 und E. 2).
Zum einen wies das Bundesgericht (erneut) darauf hin, dass die Beschwerdeschrift neben dem Rechtsbegehren auch einen konkreten Antrag enthalten muss. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. In der Regel ist ein materieller Antrag erforderlich; Rückweisungsanträge an die Vorinstanz oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Blosse Rückweisungsanträge sind demgegenüber ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Sache nicht selbst entscheiden könnte, etwa weil die erforderlichen Sacherhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (E. 1).
Desweiteren äusserte sich das Bundesgericht zum Verhältnis des Grundsatzes iura novit curia (Art. 106 Abs. 1 BGG) zur allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1/Abs. 2 BGG).
Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden …