Das Bundesgericht hatte im Entscheid 6B_221/2010 zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen Erlöse aus Bestechungsgeschäften Tatobjekt der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB bilden können. Der auf Italienisch verfasste Entscheid ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
Verkürzt lag dem Entscheid folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Geschäftspartner wurden in Italien wegen Bestechung eines Bürgermeisters im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Lieferung von Kohle verurteilt. Die schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete ein Verfahren wegen Geldwäscherei, nachdem der angebliche Erlös aus dem Bestechungsvertrag zwischen zwei Konten bei einer Luganeser Bank verschoben worden sein soll.
Das Bundesgericht ruft zunächst seine Rechtsprechung in Erinnerung, wonach der Schwerpunkt beim Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB in der Vereitelung der Einziehung liege (BGE 129 IV 238 E. 3.3).
Gemäss Art. 70 StGB unterliegen der Einziehung insbesondere Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Zur Frage, wann Vermögenswerte “durch eine Straftat erlangt” sind, zitiert das Bundesgericht seine noch unter der Vorgängernorm (Art. 59 aStGB) ergangene Rechtsprechung: Die Straftat müsse hauptsächliche und adäquate Ursache für die Erlangung der Vermögenswerte sein und diese müssten typischerweise von der in Frage stehenden Straftat herrühren; erforderlich sei mithin ein derartiger Kausalzusammenhang, dass die Vermögenswerte als direkte und unmittelbare Konsequenz der Straftat erschienen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6S.667/2000 E. 3a).
Diese Rechtsprechung präzisiert nun das Bundesgericht unter Hinweis auf die Lehre folgendermassen (Übersetzung aus dem Italienischen):
E. 3.2 […] Zu Recht hat die Vorinstanz […] die Frage geprüft, ob der (indirekte) Vorteil, der den Bestechern zukam, aus einem Verbrechen herrührte und daher Gegenstand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB bilden konnte. Aufgrund des Vorstehenden muss die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts dahingehend präzisiert werden, dass Vermögenswerte, die durch ein mittels Bestechung ermöglichtes Rechtsgeschäft erlangt wurden, in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit der Straftat stehen müssen, um als Verbrechenserlös zu gelten, ohne dass sie notwendigerweise deren direkte und unmittelbare Konsequenz sind.
Die Präzisierung der Rechtsprechung führt im Ergebnis zu einer Ausweitung des Geldwäschereitatbestandes. In dem vom Bundesgericht behandelten Fall wurde ein hinreichender Kausalzusammenhang aufgrund der Aktenlage indes verneint.