In seinem Urteil vom 20. Juli 2009 (6B_341/2009) geht das Bundesgericht davon aus, dass die Privilegierung geringfügiger Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB grundsätzlich auch auf Fälle anwendbar ist, in denen der Täter einen Diebstahl und einen Hausfriedensbruch begeht.
„Gemäss Abs. 2 der zitierten Bestimmung gilt die Privilegierung ausdrücklich nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub und Erpressung. Ein qualifizierter Diebstahl liegt vor, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande stiehlt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Die Einschränkung im Sinne von Art. 172ter Abs. 2 StGB erklärt sich aus der Charakterisierung der betreffenden Tatbestände als teilweise zusammengesetzte Delikte, die auch das Rechtsgut der Freiheit verletzen. Dazu kommt, dass es sich hier fast nie um Bagatelldelikte handelt[…]. Schleicht oder bricht der Dieb, um an das Deliktsgut zu gelangen, in ein Gebäude ein, so fällt sein Handeln nach dem Wortlaut von Art. 172ter Abs. 2 StGB nicht unter die genannte Restriktion. Ebenso wenig fällt eine Privilegierung per se ausser Betracht, weil der Täter verschiedene Tatbestände erfüllt und sein Handeln neben dem Vermögen auch das Rechtsgut der Freiheit verletzt. Seine Taten büssen in einem solchen Fall nicht stets den Charakter eines kleinen Vermögensdelikts ein, und es lässt sich mit Sinn und Zweck von Art. 172ter Abs. 1 StGB vereinbaren, entsprechende Vermögensdelikte als geringfügig zu qualifizieren. […] Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb derjenige, der sich — wie vorliegend — unbefugt in eine Sportanlage schleicht, ohne eine Sachbeschädigung zu begehen, und dort einen geringfügigen Diebstahl begeht, in Bezug auf das Vermögensdelikt schlechter gestellt werden müsste, als derjenige, der dasselbe Delikt in einem Laden begeht, den er berechtigterweise betreten hat. Der Unwert beider Handlungen ist, soweit sie gegen das Vermögen gerichtet sind, vergleichbar.“
Das Gericht hält ferner fest, dass die Privilegierung im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB selbst bei einem Einbruchdiebstahl nicht per se ausgeschlossen sei. Es lässt allerdings – unter Verweis auf den Streitstand in der Literatur – die Frage offen, ob in Fällen, in denen die Tat auf den Erwerb eines Vermögenswerts unter Beschädigung von Sachen gerichtet ist bzw. die Beschädigung in Kauf genommen wird, der Vermögenswert und der Schaden zusammenzuzählen sind.